Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  205g.

Masseschulden  sind  außer  den  im  §.  52  bezeichneten  Verbindlichkeiten:



1.  die  dem  Erben  nach  den  §§.  1978,  1979  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  aus  dem  Nachlasse  zu  ersetzenden  Aufwendungen;

2.  die  Kosten  der  standesmäßigen  Beerdigung  des  Erblassers;

3.  die  im  Falle  der  Todeserklärung  des  Erblassers  dem  Nachlasse
zur  Last  fallenden  Kosten  des  Verfahrens;

4.  die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  des  Erblassers  von
Todeswegen,  der  gerichtlichen  Sicherung  des  Nachlasses,  einer
Nachlaßpflegschaft,  des  Aufgebots  der  Nachlaßgläubiger  und  der
Inventarerrichtung;

5.  die  Verbindlichkeiten  aus  den  von  einem  Nachlaßpfleger  oder
einem  Testamentsvollstrecker  vorgenommenen  Rechtsgeschäften;

6.  die  Verbindlichkeiten,  welche  für  den  Erben  gegenüber  einem
Nachlaßpfleger,  einem  Testamentsvollstrecker  oder  einem  Erben,
der  die  Erbschaft  ausgeschlagen  hat,  aus  der  Geschäftsführung
dieser  Personen  entstanden  sind,  soweit  die  Nachlaßgläubiger
verpflichtet  sein  würden,  wenn  die  bezeichneten  Personen  die
Geschäfte  für  sie  zu  besorgen  gehabt  hätten.

§.  205  h.

Der  Erbe  kann  die  ihm  gegen  den  Erblasser  zustehenden  Ansprüche
geltend  machen.

Hat  der  Erbe  eine  Nachlaßverbindlichkeit  berichtigt,  so  tritt  er,
soweit  nicht  die  Berichtigung  nach  §.  1979  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
als  für  Rechnung  des  Nachlasses  erfolgt  gilt,  an  die  Stelle  des
Gläubigers,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

Haftet  der  Erbe  einem  einzelnen  Gläubiger  gegenüber  unbeschränkt,
so  kann  er  dessen  Forderung  für  den  Fall  geltend  machen,  daß  der
Gläubiger  sie  nicht  geltend  macht.

§. 205i

In  dem  Verfahren  kann  jede  Nachlaßverbindlichkeit  geltend  gemacht
  werden.

Nachstehende  Verbindlichkeiten  werden  erst  nach  allen  übrigen  Verbindlichkeiten
  und  in  folgender  Rangordnung,  bei  gleichem  Range  nach
Verhältniß  ihrer  Beträge,  berichtigt:

1.  die  seit  der  Eröffnung  des  Verfahrens  laufenden  Zinsen  der  im

§.  54  bezeichneten  Forderungen;

2.  die  gegen  den  Erblasser  erkannten  Geldstrafen;