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2. in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus-
zuschieben, Waaren oder Werthpapiere auf Kredit entnommen
und diese Gegenstände erheblich unter dem Werthe in einer
den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirthschaft wider-
sprechenden Weise veräußert oder sonst weggegeben haben;
3. Handelsbücher zu führen unterlassen haben, deren Führung
ihnen gesetzlich oblag, oder dieselben verheimlicht, vernichtet oder
so unordentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht ihres
Vermögenszustandes gewähren, oder
4. es gegen die Bestimmung des Handelsgesetzbuchs unterlassen
haben, die Bilanz ihres Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit
zu ziehen.
Neben der Gefängnißstrafe kann in den Fällen der Nr. 1, 2 auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis
zu sechstausend Mark erkannt werden.
65. Der §. 211 erhält folgenden Abs. 2:
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis
zu sechstausend Mark erkannt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Straßburg i./E., den 17. Mai 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2475.) Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Konkursordnung.
Vom 17. Mai 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen der Konkursordnung, tritt gleichzeitig
mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.