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gesetze maßgebend sind, die Vorschriften des neuen Konkursrechts für anwendbar
erklären.
Artikel VII.
Das Gesetz, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners
außerhalb des Konkursverfahrens, vom 21. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 277)
wird dahin geändert:
1. Im §. 3 Nr. 2, 3 werden die Worte „vor der Rechtshängigkeit des An-
fechtungsanspruchs“ ersetzt durch die Worte:
„vor der Anfechtung“.
Die Nr. 4 des §. 3 erhält folgende Fassung:
4. die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung von dem
Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zu
Gunsten seines Ehegatten.
2. Als §. 3a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Hat der Erbe aus dem Nachlasse Pflichttheilsansprüche, Vermächt-
nisse oder Auflagen erfüllt, so kann ein Nachlaßgläubiger, der im
Konkursverfahren über den Nachlaß dem Empfänger der Leistung im
Range vorgehen oder gleichstehen würde, die Leistung in gleicher Weise
anfechten wie eine unentgeltliche Verfügung des Erben.
3. Im §. 4 werden die Worte „der Anfechtungsanspruch rechtshängig ge-
worden ist“ ersetzt durch die Worte: -
„die Anfechtung erfolgt ist“.
4. Der §. 11 wird dahin geändert:
Die gegen den Erblasser begründete Anfechtung findet gegen den
Erben statt.
Gegen einen anderen Rechtsnachfolger desjenigen, welchem gegen-
über die anfechtbare Handlung vorgenommen ist, findet die gegen den
letzteren begründete Anfechtung statt:
1. wenn ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände, welche die
Anfechtbarkeit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers begründen,
bekannt waren;
2. wenn er zu den im §. 3 Nr. 2 genannten Personen gehört,
es sei denn, daß ihm zur Zeit seines Erwerbes die Umstände,
welche die Anfechtbarkeit des Erwerbes seines Rechtsvorgängers
begründen, unbekannt waren;
3. wenn ihm das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.
Im Falle des Abs. 2 Nr. 3 findet auf die Haftung des Rechts-
nachfolgers die Vorschrift des §. 7 Abs. 2 Anwendung.
Zur Erstreckung der Fristen in Gemäßheit des §. 4 genügt die
Zustellung des Schriftsatzes an den Rechtsnachfolger, gegen welchen
die Anfechtung erfolgen soll.