Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eines  Werkes  zu  dem  Antrage  berechtigt,  wenn  der  Besteller  ihm  einen
Mangel  angezeigt  oder  die  Abnahme  des  Werkes  wegen  Mangelhaftigkeit
  verweigert  hat.

104.  Der  §.  458  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Nach  erfolgter  Bestimmung  des  Termins  zur  mündlichen  Ver—
handlung  hat  der  Gerichtsschreiber  für  die  Zustellung  der  Klage  Sorge
zu  tragen,  sofern  nicht  der  Kläger  in  der  Klageschrift  oder  dem  Protokoll
erklärt  hat,  dieses  selbst  thun  zu  wollen.

105.  Im  §.  462  werden  vor  dem  Schlußworte  „soll“  die  Worte  eingeschaltet:
oder  wenn  die  Klage  oder  der  Einspruch  zurückgenommen  werden“.

106.  An  die  Stelle  des  §.  467  treten  folgende  Vorschriften:

Wird  in  einem  bei  dem  Amtsgericht  anhängigen  Prozesse  durch
Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klagantrags  (§.  240  Nr.  2,  3)
ein  Anspruch  erhoben,  welcher  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehört,
oder  wird  in  Gemäßheit  des  §.  253  die  Feststellung  eines  Rechtsverhältnisses
  beantragt,  für  welches  die  Landgerichte  zuständig  sind,  so  hat
das  Amtsgericht,  sofern  eine  Partei  vor  weiterer  Verhandlung  zur
Hauptsache  darauf  anträgt,  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen
  und  den  Rechtsstreit  an  das  Landgericht  zu  verweisen.

Eine  Anfechtung  des  Beschlusses,  durch  welchen  dem  Antrag  entsprochen
  wird,  findet  nicht  statt;  mit  der  Verkündung  des  Beschlusses
gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem  Landgericht  anhängig.  Die  im  Verfahren
  vor  dem  Amtsgericht  erwachsenen  Kosten  werden  als  Theil  der
bei  dem  Landgericht  erwachsenden  Kosten  behandelt.  -

107.  Der  §.  469  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Vorschriften  des  §.  233  Abs.  2,  des  §.  269  und  der
§§.  313—  319  finden  auf  das  Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  keine
Anwendung.

108.  An  die  Stelle  des  §.  470  treten  folgende  Vorschriften:

Anträge,  sowie  die  Erklärungen  über  Annahme  oder  Zurückschiebung
  zugeschobener  Eide  sind  durch  das  Sitzungsprotokoll  festzustellen;
  anstatt  der  Feststellung  genügt  die  Bezugnahme  auf  den
Inhalt  eines  vorbereitenden  Schriftsatzes.

Sonstige  Erklärungen  einer  Partei,  insbesondere  Geständnisse,  sind
durch  das  Protokoll  insoweit  festzustellen,  als  das  Gericht  bei  dem
Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  die  Feststellung  für  angemessen
erachtet.

109.  Der  §.  479  erhält  folgenden  Abst.  3:
Bei  der  Einreichung  der  Berufungsschrift  zum  Zwecke  der  Terminsbestimmung
  soll  eine  Ausfertigung  oder  beglaubigte  Abschrift  des  Ur-Reichs-
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