Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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VII. 
Signale am Zuge. 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
b) wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung 
bestimmten Gleise einer zweigleisigen Bahnstrecke fährt, oder wenn er 
auf eingleisiger Bahn ein nicht angesagter Sonderzug oder ein Zug 
ist, der zur Vorfahrt über eine fahrplanmäßige Kreuzungsstation hinaus 
berechtigt ist, ohne daß die Kreuzung daselbst stattgefunden hat: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
(Signalbild wie bisher). (Signalbild wie bisher). 
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal: 
bei Tage: 
(Signalbild). 
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe 
und außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn und hinten sichtbare Laternen 
oder viereckige Scheiben. Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn ge- 
nügt die roth und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
19. Es folgt ein Sonderzug nach: 
bei Tage: 
(Signalbild). 
Signal 18 mit der Abänderung, daß die Laternen oder viereckigen Scheiben 
auf einer oder auf beiden Seiten des Wagens durch grüne runde Scheiben er- 
setzt werden. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze oder einen anderen Gegenstand 
dem Wärter zugewendet oder winkt in Ermangelung eines solchen Gegenstandes 
dem Wärter in auffallender Weise mit dem Arme. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
Berlin, den 23. Mai 1898. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
 

	        
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