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Anordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen
die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte
Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem Kommandoführer der
Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
3. Erfüllung der Verpflichtung.
§. 7.
Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im
Ganzen durch die zuständige Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähig-
keit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung
oder Gemeindebeschluß durch die Gemeindevorstände, welche für die gehörige und
rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben.
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch
den Gemeindevorstand unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen
Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht rechtzeitig zu erlangen,
so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für
eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch
von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung
zur Naturalleistung umzulegen.
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten
auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege bei-
zutreiben.
Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Ver-
pflichtung zur Fürsorge für die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei
Gefahr im Verzuge die Militärbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung
des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine
Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch
die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstandenen
Mehrkosten zu erstatten.
§. 8.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke.
4. Vergütung.
§. 9.
Für die in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden
Grundsätzen Vergütung aus Militärfonds gewährt:
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe
von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellen-