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Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl
mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf
betragen.
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in
öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien.
4. Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des
Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen
Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maßgebend.
§. 18.
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mit-
glieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Personen
Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von der inländischen
Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich der Gerichtsbarkeit
über sie begeben hat.
Die Chefs und Mitglieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen
sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Dasselbe gilt von den
Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet sind,
in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat.
§. 19.
Auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im §. 18 erwähnten Per-
sonen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind, finden die
vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
§. 20
Durch die Bestimmungen der §§. 18, 19 werden die Vorschriften über den
ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht berührt.
§. 21.
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichts-
barkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen
Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen
Gerichtsbarkeit getroffen sind.
Dritter Titel.
Amtsgerichte.
§. 22.
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben
von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen; ist die Zahl
der Richter höher als fünfzehn, so kann die Dienstaufsicht zwischen mehreren von