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der Mitglieder des Oberlandesgerichts oder der zu dem Bezirke des Oberlandesgerichts
gehörigen Landgerichte.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder
werden von dem Präsidenten des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des
Landgerichts bestimmt.
Solange die Ernennung des Vorsitzenden nicht erfolgt ist, erledigt der Vor-
sitzende der Strafkammer des Landgerichts die in der Strafprozeßordnung dem Vor-
sitzenden des Gerichts zugewiesenen Geschäfte.
§. 84.
Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von
einem Deutschen versehen werden.
§. 85.
Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die
Auswahl der Geschworenen.
Die Vorschriften der §§. 32— 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden
auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
§. 86.
Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die
Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch die Landes—
justizverwaltung bestimmt.
§. 87.
Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zusammen—
tretende Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste aus-
zuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. Die
Vorschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf den Amtsgerichtsbezirk ver-
theilten Zahl der Geschworenen zu bemessen.
§. 88
Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden in ein
Verzeichniß aufgenommen (Vorschlagsliste).
§. 89.
Die Vorschlagsliste wird nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe
aufgenommenen Bersonen beziehen, dem Präsidenten des Landgerichts übersendet.
Der Präsident bestimmt eine Sitzung des Landgerichts, an welcher fünf Mit-
glieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren Theil nehmen. Das
Landgericht entscheidet endgültig über die Einsprachen und wählt sodann aus der
Vorschlagsliste die für das Schwurgericht bestimmte Zahl von Hauptgeschworenen
und Hülfsgeschworenen.