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§. 103.
Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht gehörige Klage
zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die
Civilkammer zu verweisen.
Gehört die Klage oder die im Falle des §. 506 der Civilprozeßordnung er-
hobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese
auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so-
lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe ein Beschluß
verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus dem Grunde erfolgen,
daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
§. 104.
Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige
Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten
an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, welcher nicht in
das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er
Kaufmann ist.
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des §. 506 der Civilprozeß=
ordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht
gehören würde.
Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt.
Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn
der Kläger demselben zugestimmt hat.
§. 105.
Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreite
die Klage in Gemäßheit des §. 280 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf
Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört
die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für
Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer
zu verweisen.
Unter der Beschränkung des §. 103 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung
auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, wenn durch eine
Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht vor die Kammer für
Handelssachen gehört.
§. 106.
Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur
vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig.
Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
§. 107.
Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Civil-
kammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechtsmittel statt. Er-