Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 103. 
Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht gehörige Klage 
zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die 
Civilkammer zu verweisen. 
Gehört die Klage oder die im Falle des §. 506 der Civilprozeßordnung er- 
hobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese 
auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so- 
lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und auf dieselbe ein Beschluß 
verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus dem Grunde erfolgen, 
daß der Beklagte nicht Kaufmann ist. 
§. 104. 
Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige 
Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten 
an die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, welcher nicht in 
das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er 
Kaufmann ist. 
Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des §. 506 der Civilprozeß= 
ordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht 
gehören würde. 
Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. 
Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn 
der Kläger demselben zugestimmt hat. 
§. 105. 
Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreite 
die Klage in Gemäßheit des §. 280 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf 
Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört 
die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für 
Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer 
zu verweisen. 
Unter der Beschränkung des §. 103 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung 
auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, wenn durch eine 
Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht vor die Kammer für 
Handelssachen gehört. 
§. 106. 
Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur 
vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 
Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
§. 107. 
Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Civil- 
kammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechtsmittel statt. Er-
	        
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