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§. 136.
In Strafsachen ist das Reichsgericht zuständig:
1. für die Untersuchung und Entscheidung in erster und letzter Instanz in den
Fällen des Hochverraths und des Landesverraths, insofern diese Verbrechen
gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind;
2. für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision
gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, insoweit nicht die
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist, und gegen Urtheile der
Schwurgerichte.
In Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher in die Reichskasse fließender Abgaben und Gefälle ist das Reichs—
gericht auch für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision
gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz zuständig, sofern die Ent—
scheidung des Reichsgerichts von der Staatsanwaltschaft bei der Einsendung der Akten
an das Revisionsgericht beantragt wird.
§. 137.
Will in einer Rechtsfrage ein Civilsenat von der Entscheidung eines anderen
Civilsenats oder der vereinigten Civilsenate, oder ein Strafsenat von der Entscheidung
eines anderen Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate abweichen, so ist über
die streitige Rechtsfrage im ersteren Falle eine Entscheidung der vereinigten Civil-
senate, im letzteren Falle eine solche der vereinigten Strafsenate einzuholen.
Einer Entscheidung der Rechtsfrage durch das Plenum bedarf es, wenn ein
Civilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate,
oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Civilsenats oder der vereinigten
Civilsenate, oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung des Plenums
abweichen will.
Die Entscheidung der Rechtsfrage durch die vereinigten Senate oder das Plenum
ist in der zu entscheidenden Sache bindend. Sie erfolgt in allen Fällen ohne vor-
gängige mündliche Verhandlung.
Vor der Entscheidung der vereinigten Strafsenate oder derjenigen des Plenums,
sowie in Ehe= und Entmündigungssachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die
Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern oder die Anfechtung
einer Todeserklärung zum Gegenstande haben, ist der Ober-Reichsanwalt mit seinen
schriftlichen Anträgen zu hören.
Soweit die Entscheidung der Sache eine vorgängige mündliche Verhandlung
erfordert, erfolgt dieselbe durch den erkennenden Senat auf Grund einer erneuten
mündlichen Verhandlung, zu welcher die Prozeßbetheiligten von Amtswegen unter
Mittheilung der ergangenen Entscheidung der Rechtsfrage zu laden sind.