Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 190. 
Personen, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, leisten Eide in der 
ihnen geläufigen Sprache. 
§. 191. 
Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten: 
daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. 
Ist der Dolmetscher für Uebertragungen der betreffenden Art im allgemeinen 
beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
§. 192. 
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Gerichtsschreiber wahrgenommen 
werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht. 
§. 19. 
  
Auf den Dolmetscher finden die Bestimmungen über Ausschließung und Ab— 
lehnung der Sachverständigen entsprechende Anwendung. Die Entscheidung erfolgt 
durch das Gericht oder den Richter, von welchem der Dolmetscher zugezogen ist. 
Sechzehnter Titel. 
Berathung und Abstimmung. 
§. 194. 
Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl 
mitwirken. 
Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die Zuziehung 
von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung beizuwohnen und im Falle 
der Verhinderung eines Richters für denselben einzutreten haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Geschworene 
Anwendung. 
§. 195. 
Bei der Berathung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung be- 
rufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu ihrer juristischen Ausbildung be- 
schäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet 
§. 196. 
Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihen- 
folge der Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung entscheidet das Gericht.
	        
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