Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  197.

Kein  Richter,  Schöffe  oder  Geschworener  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage
verweigern,  weil  er  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der
Minderheit  geblieben  ist.

§.  198.

Die  Entscheidungen  erfolgen,  soweit  das  Gesetz  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.

Bilden  sich  in  Beziehung  auf  Summen,  über  welche  zu  entscheiden  ist,  mehr
als  zwei  Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  für  die
größte  Summe  abgegebenen  Stimmen  den  für  die  zunächst  geringere  abgegebenen  so
lange  hinzugerechnet,  bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

Bilden  sich  in  einer  Strafsache,  von  der  Schuldfrage  abgesehen,  mehr  als  zwei
Meinungen,  deren  keine  die  Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem  Beschuldigten
nachtheiligsten  Stimmen  den  zunächst  minder  nachtheiligen  so  lange  hinzugerechnet,
bis  sich  eine  Mehrheit  ergiebt.

§.  199

Die  Reihenfolge  bei  der  Abstimmung  richtet  sich  nach  dem  Dienstalter,  bei  den
Schöffengerichten  und  den  Kammern  für  Handelssachen  nach  dem  Lebensalter;  der
Jüngste  stimmt  zuerst,  der  Vorsitzende  zuletzt.  Wenn  ein  Berichterstatter  ernannt  ist,
so  giebt  dieser  seine  Stimme  zuerst  ab.

Bei  der  Abstimmung  der  Geschworenen  richtet  sich  die  Reihenfolge  nach  der
Ausloosung.  Der  Obmann  stimmt  zuletzt.

§.  200.

Schöffen  und  Geschworene  sind  verpflichtet,  über  den  Hergang  bei  der  Berathung
und  Abstimmung  Stillschweigen  zu  beobachten.

Siebenzehnter  Titel.
Gerichtsferien.

§.  201.
Die  Gerichtsferien  beginnen  am  15.  Juli  und  endigen  am  15.  September.

§.  202.
Während  der  Ferien  werden  nur  in  Feriensachen  Termine  abgehalten  und  Entscheidungen
  erlassen.
Feriensachen  sind:
1.  Strafsachen;
2.  Arrestsachen  und  die  eine  einstweilige  Verfügung  betreffenden  Sachen;
3.  Meß-  und  Marktsachen;