Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Gesuch um Verlängerung 
einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. 
§. 226. 
Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, welche für die 
Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. 
Die Abkürzung der Einlassungs= und der Ladungsfristen wird dadurch nicht 
ausgeschlossen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schrift- 
sätze nicht vorbereitet werden kann. 
Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne vor- 
gängiges Gehör des Gegners und des sonst Betheiligten verfügen; diese Verfügung 
ist dem Betheiligten abschriftlich mitzutheilen. 
§. 227. 
Die Parteien können die Aufhebung eines Termins vereinbaren. 
Wird die Verlegung eines Termins beantragt, so finden die Bestimmungen 
über Verlängerung einer Frist entsprechende Anwendung. 
§. 228. 
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung und die An— 
beraumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung kann auch von Amts— 
wegen erfolgen. 
§. 229. 
Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse 
stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu be— 
stimmenden Termine und Fristen zu. 
Vierter Titel. 
Folgen der Versäumung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 
§. 230. 
Die Versäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die 
Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeschlossen wird. 
§. 231. 
Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; 
dieselben treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung 
des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert. 
Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche 
Verhandlung über denselben geschlossen ist, die versäumte Prozeßhandlung nach- 
geholt werden.
	        
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