Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  461  —

§.  270.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung,  daß  eine  Aenderung  der  Klage  nicht  vor—
liege  oder  daß  die  Aenderung  zuzulassen  sei,  findet  nicht  statt.

§.  271.

Die  Klage  kann  ohne  Einwilligung  des  Beklagten  nur  bis  zum  Beginne  der
mündlichen  Verhandlung  des  Beklagten  zur  Hauptsache  zurückgenommen  werden.

Die  Zurücknahme  der  Klage  erfolgt,  wenn  sie  nicht  bei  der  mündlichen  Ver—
handlung  erklärt  wird,  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes.  Abschrift  desselben  ist
sofort  nach  erfolgter  Zustellung  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Die  Zurücknahme  der  Klage  hat  zur  Folge,  daß  der  Rechtsstreit  als  nicht
anhängig  geworden  anzusehen  ist;  sie  verpflichtet  den  Kläger,  die  Kosten  des  Rechts—
streits  zu  tragen,  sofern  nicht  über  dieselben  bereits  rechtskräftig  erkannt  ist.  Auf
Antrag  des  Beklagten  ist  diese  Verpflichtung  durch  Urtheil  auszusprechen.

Wird  die  Klage  von  neuem  angestellt,  so  kann  der  Beklagte  die  Einlassung
verweigern,  bis  die  Kostenerstattung  erfolgt  ist.

§.  272.

Jede  Partei  hat  dem  Gegner  solche  thatsächliche  Behauptungen,  Beweismittel
und  Anträge,  auf  welche  derselbe  voraussichtlich  ohne  vorhergehende  Erkundigung  keine
Erklärung  abgeben  kann,  vor  der  mündlichen  Verhandlung  mittels  vorbereitenden
Schriftsatzes  so  zeitig  mitzutheilen,  daß  der  Gegner  die  erforderliche  Erkundigung  noch
einzuziehen  vermag.

Tritt  eine  Vertagung  der  mündlichen  Verhandlung  ein,  so  kann  das  Gericht
die  Fristen  bestimmen,  binnen  welcher  die  noch  erforderlichen  vorbereitenden  Schriftsätze
  mitzutheilen  sind.

§.  273.
Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften.

§.  274.

Prozeßhindernde  Einreden  sind  gleichzeitig  und  vor  der  Verhandlung  des  Beklagten
  zur  Hauptsache  vorzubringen.

Als  solche  Einreden  sind  nur  anzusehen:

1.  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts,

2.  die  Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs,

3.  die  Einrede,  daß  die  Entscheidung  des  Rechtsstreits  durch  Schiedsrichter  zu
erfolgen  habe,
4.  die  Einrede  der  Rechtshängigkeit,
5.  die  Einrede  der  mangelnden  Sicherheit  für  die  Prozeßkosten,
6.  die  Einrede,  daß  die  zur  Erneuerung  des  Rechtsstreits  erforderliche  Erstattung
  der  Kosten  des  früheren  Verfahrens  noch  nicht  erfolgt  sei,
7.  die  Einrede  der  mangelnden  Parteifähigkeit,  der  mangelnden  Prozeßfähigkeit
oder  der  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung.