Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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vention  zu  erheben.  Tritt  der  Rechtsnachfolger  als  Nebenintervenient  auf,  so  findet
der  §.  69  keine  Anwendung.

Hat  der  Kläger  veräußert  oder  abgetreten,  so  kann  ihm,  sofern  das  Urtheil
nach  §.  325  gegen  den  Rechtsnachfolger  nicht  wirksam  sein  würde,  der  Einwand  ent—
gegengesetzt  werden,  daß  er  zur  Geltendmachung  des  Anspruchs  nicht  mehr  befugt  sei.

§.  266.

Ist  über  das  Bestehen  oder  Nichtbestehen  eines  Rechts,  welches  für  ein  Grund—
stück  in  Anspruch  genommen  wird,  oder  einer  Verpflichtung,  welche  auf  einem  Grundstücke
  ruhen  soll,  zwischen  dem  Besitzer  und  einem  Dritten  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  im  Falle  der  Veräußerung  des  Grundstücks  der  Rechtsnachfolger  berechtigt  und
auf  Antrag  des  Gegners  verpflichtet,  den  Rechtsstreit  in  der  Lage,  in  welcher  er  sich
befindet,  als  Hauptpartei  zu  übernehmen.

Diese  Bestimmung  kommt  insoweit  nicht  zur  Anwendung,  als  ihr  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von  einem  Nichtberechtigten
  herleiten,  entgegenstehen.  In  einem  solchen  Falle  findet,  wenn  der  Kläger
veräußert  hat,  die  Vorschrift  des  §.  265  Abs.  3  Anwendung.

§.  267.

Die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  sonstigen  Wirkungen  der
Rechtshängigkeit  bleiben  unberührt.  Diese  Wirkungen,  sowie  alle  Wirkungen,  welche
durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,  Mittheilung  oder
gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung  des  Beklagten
geknüpft  werden,  treten  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  207  mit  der  Erhebung  der
Klage  ein.

§.  268.

Als  eine  Aenderung  der  Klage  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  ohne  Aenderung
des  Klagegrundes

1.  die  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzt  oder  berichtigt
werden;

2.  der  Klagantrag  in  der  Hauptsache  oder  in  Bezug  auf  Nebenforderungen
erweitert  oder  beschränkt  wird;

3.  statt  des  ursprünglich  geforderten  Gegenstandes  wegen  einer  später  eingetretenen

  Veränderung  ein  anderer  Gegenstand  oder  das  Interesse  gefordert
  wird.

§.  269.

Die  Einwilligung  des  Beklagten  in  die  Aenderung  der  Klage  ist  anzunehmen,
wenn  derselbe,  ohne  der  Aenderung  zu  widersprechen,  sich  in  einer  mündlichen  Verhandlung
  auf  die  abgeänderte  Klage  eingelassen  hat.