Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 299. 
Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus den— 
selben durch den Gerichtsschreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen 
lassen. . 
Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der 
Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft 
gemacht wird. 
Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung 
derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmungen oder Straf- 
verfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. 
Zweiter Titel. 
Urtheil. 
§. 300. 
Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch 
Endurtheil zu erlassen. 
Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und 
Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. 
§. 301. 
Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, 
oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die 
Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht dieselbe durch 
Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen. 
Die Erlassung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht sie 
nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet. 
§. 302. 
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, welche 
mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammen- 
hange steht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung 
reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung erfolgen. 
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils 
nach Vorschrift des §. 321 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung 
ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil 
anzusehen. 
In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, 
bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, 
daß der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben,
	        
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