Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Erscheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, so gelten die in dem 
zugestellten Protokolle enthaltenen thatsächlichen Behauptungen des Gegners als zu— 
gestanden und ist das vorbereitende Verfahren bezüglich derselben nicht weiter fort— 
zusetzen. 
§. 352. 
Nach dem Schlusse des vorbereitenden Verfahrens ist der Termin zur münd- 
lichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von Amtswegen zu bestimmen und den 
Parteien bekannt zu machen. 
§. 353. 
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Ergebniß des vor— 
bereitenden Verfahrens auf Grund des Protokolls vorzutragen. 
Ist eine Partei nicht erschienen, so sind Ansprüche, welche sich in dem vor— 
bereitenden Verfahren als unstreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. 
Im Uebrigen ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil zu erlassen. 
§. 354. 
Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder verweigerte Erklärung 
über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen kann in der mündlichen Ver- 
handlung nicht mehr nachgeholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten 
Richter erschienenen Partei sind nur insoweit als unterblieben anzusehen, als die Partei 
von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert worden ist. 
Ansprüche, Angriffs= und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweis- 
einreden, welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht festgestellt sind, 
können in der mündlichen Verhandlung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft 
gemacht wird, daß dieselben erst später entstanden oder der Partei bekannt ge- 
worden seien. 
Fünfter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen über die Beweisaufnahme. 
§. 355. 
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie ist nur in den 
durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem 
anderen Gerichte zu übertragen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen die eine oder die andere Art 
der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. 
§. 356. 
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hinderniß von ungewisser Dauer ent— 
gegen, so ist auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe 
das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver— 
zögert wird.
	        
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