Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 357. 
Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. 
§. 358. 
 Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist dasselbe durch 
Beweisbeschluß anzuordnen. 
§. 359. 
Der Beweisbeschluß enthält: 
1. die Bezeichnung der streitigen Thatsachen, über welche der Beweis zu er- 
heben ist; 
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden 
Zeugen und Sachverständigen; 
3. die Bezeichnung der Partei, welche sich zum Nachweise oder zur Wider- 
legung thatsächlicher Behauptungen auf das Beweiemittel berufen hat; 
4. die Eidesnorm, wenn die Abnahme eines zugeschobenen oder zurück- 
geschobenen Eides angeordnet wird. 
§. 360. 
Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Parkei eine Aenderung 
desselben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden. 
§. 361. 
Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeßgerichts erfolgen, so 
wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte 
Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. 
Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten 
Richter; wird derselbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vor— 
sitzende ein anderes Mitglied. 
§. 362. 
Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Er— 
suchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. 
Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Ur- 
schrift von dem ersuchten Richter dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts übersendet, 
welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. 
§. 363. 
Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die 
zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen. 
Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Er- 
suchen an diesen zu richten.
	        
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