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§. 364.
Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann
das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und
die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.
Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der Beweisführer
eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die
Beweisaufnahme beizubringen habe.
In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnen
welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen
ist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden,
wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der
Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte
in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben,
so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung
der Beweisverhandlung berechtigt sei.
§. 365.
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe
ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien
sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen.
§. 366.
Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten
Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme ab-
hängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die
Erledigung durch das Prozeßgericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§. 367.
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken,
als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweis-
aufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das
Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert
wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer
Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen, und im Falle des An-
trags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvoll-
ständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei.