Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 364. 
Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann 
das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und 
die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe. 
Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, daß der Beweisführer 
eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die 
Beweisaufnahme beizubringen habe. 
In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, binnen 
welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen 
ist. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, 
wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. 
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der 
Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntniß zu setzen, daß derselbe seine Rechte 
in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, 
so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung 
der Beweisverhandlung berechtigt sei. 
§. 365. 
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe 
ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen 
lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien 
sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen. 
§. 366. 
Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten 
Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme ab- 
hängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die 
Erledigung durch das Prozeßgericht. 
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von 
Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. 
§. 367. 
Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termine zur 
Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, 
als dies nach Lage der Sache geschehen kann. 
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweis- 
aufnahme ist bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das 
Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert 
wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne ihr Verschulden außer 
Stande gewesen sei, in dem früheren Termine zu erscheinen, und im Falle des An- 
trags auf Vervollständigung, daß durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvoll- 
ständigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt sei.
	        
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