Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einem  der  im  §.  383
Nr.  1—3  bezeichneten  Angehörigen  desselben  zur  Unehre  gereichen  oder  die
Gefahr  strafgerichtlicher  Verfolgung  zuziehen  würde;

3.  über  Fragen,  welche  der  Zeuge  nicht  würde  beantworten  können,  ohne  ein
Kunst=  oder  Gewerbegeheimniß  zu  offenbaren.

§.  385

In  den  Fällen  des  §.  383  Nr.  1—3  und  des  §.  384  Nr.  1  darf  der  Zeuge
das  Zeugniß  nicht  verweigern:
1.  über  die  Errichtung  und  den  Inhalt  eines  Rechtsgeschäfts,  bei  dessen  Errichtung
  er  als  Zeuge  zugezogen  war;
2.  über  Geburten,  Verheirathungen  oder  Sterbefälle  von  Familiengliedern;
3.  über  Thatsachen,  welche  die  durch  das  Familienverhältniß  bedingten  Vermögensangelegenheiten
  betreffen;
4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
  welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter  einer
Partei  vorgenommen  sein  sollen.
Die  im  §.  383  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht  verweigern,
  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.

§.  386.

Der  Zeuge,  welcher  das  Zeugniß  verweigert,  hat  vor  dem  zu  seiner  Vernehmung
  bestimmten  Termine  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
oder  in  diesem  Termine  die  Thatsachen,  auf  welche  er  die  Weigerung  gründet,  anzugeben
  und  glaubhaft  zu  machen.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  des  §.  383  Nr.  4,  5  die  mit
Berufung  auf  einen  geleisteten  Diensteid  abgegebene  Versicherung.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt,  so  ist  er  nicht  verpflichtet,  in  dem  zu  seiner  Vernehmung  bestimmten
Termine  zu  erscheinen.

Von  dem  Eingange  einer  Erklärung  des  Zeugen  oder  von  der  Aufnahme  einer
solchen  zum  Protokolle  hat  der  Gerichtsschreiber  die  Parteien  zu  benachrichtigen.

§.  387.
Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung  wird  von  dem  Prozeßgerichte  nach
Anhörung  der  Parteien  entschieden.
Der  Zeuge  ist  nicht  verpflichtet,  sich  durch  einen  Anwalt  vertreten  zu  lassen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  388.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt  und  ist  er  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  so  hat  auf  Grund
seiner  Erklärungen  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.