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Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den
Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
§. 779.
Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen
diesen bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß desselben fortgesetzt.
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig,
so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt
oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht
auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu
bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist
oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.
§. 780.
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Beschränkung
seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urtheile vorbehalten ist.
Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe
verurtheilt wird oder wenn das Urtheil über eine Nachlaßverbindlichkeit gegen einen
Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaßpfleger oder gegen einen Testaments-
vollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
§. 781.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Be-
schränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangs-
vollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
§. 782.
Der Erbe kann auf Grund der ihm nach den §§. 2014, 2015 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden nur verlangen, daß die Zwangsvollstreckung
für die Dauer der dort bestimmten Fristen auf solche Maßregeln beschränkt wird,
die zur Vollziehung eines Arrestes zulässig sind. Wird vor dem Ablaufe der Frist
die Eröffnung des Nachlaßkonkurses beantragt, so ist auf Antrag die Beschränkung
der Zwangsvollstreckung auch nach dem Ablaufe der Frist aufrechtzuerhalten, bis über
die Eröffnung des Konkursverfahrens rechtskräftig entschieden ist.
§. 783.
In Ansehung der Nachlaßgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der
Zwangsvollstreckung nach §. 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht
Nachlaßgläubiger sind, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten un-
beschränkt haftet.
§. 784.
Ist eine Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet, so
kann der Erbe verlangen, daß Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zu Gunsten