Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 806. 
Wird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Er— 
werber wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines Mangels der veräußerten 
Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu. 
§. 807. 
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht 
geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Befriedigung nicht 
vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Ver- 
zeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und 
die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen so vollständig angegeben habe, 
als er dazu im Stande sei. 
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. 
§. 808. 
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen 
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz nimmt. 
Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Werthpapiere sind im Gewahrsam 
des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers 
gefährdet wird. Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist 
die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln 
oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung in 
Kenntniß zu setzen. 
§. 809. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die 
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur 
Herausgabe bereiten Dritten befinden. 
§. 810. 
Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, 
solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das un- 
bewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat 
vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. 
Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke hat, 
kann der Pfändung nach Maßgabe des §. 771 widersprechen, sofern nicht die Pfän- 
dung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden 
Anspruch erfolgt ist.
	        
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