Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Diese  Bestimmung  kommt  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Eingehung  einer
Ehe,  im  Falle  der  Verurtheilung  zur  Herstellung  des  ehelichen  Lebens  und  im  Falle
der  Verurtheilung  zur  Leistung  von  Diensten  aus  einem  Dienstvertrage  nicht  zur  An—
wendung.

§.  889.

Ist  der  Schuldner  auf  Grund  der  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  zur
Leistung  eines  Offenbarungseides  verurtheilt,  so  erfolgt  die  Eidesleistung  vor  dem
Prozeßgericht  erster  Instanz.  Auf  die  Abnahme  des  Eides  finden  die  Vorschriften
der  §§.  478—484  Anwendung.

Erscheint  der  Schuldner  in  dem  zur  Eidesleistung  bestimmten  Termine  nicht
oder  verweigert  er  die  Eidesleistung,  so  ist  nach  §.  888  zu  verfahren.  Ist  der
Schuldner  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung  in  Haft  genommen,  so  finden  die  Vorschriften
  des  §.  902  Anwendung.

§.  890.

Handelt  der  Schuldner  der  Verpflichtung  zuwider,  eine  Handlung  zu  unterlassen
  oder  die  Vornahme  einer  Handlung  zu  dulden,  so  ist  er  wegen  einer  jeden
Zuwiderhandlung  auf  Antrag  des  Gläubigers  von  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz
zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  zur  Strafe  der  Haft  bis  zu
sechs  Monaten  zu  verurtheilen.  Das  Maß  der  Gesammtstrafe  darf  zwei  Jahre  Haft
nicht  übersteigen.

Der  Verurtheilung  muß  eine  Strafandrohung  vorausgehen,  welche,  wenn  sie
in  dem  die  Verpflichtung  aussprechenden  Urtheile  nicht  enthalten  ist,  auf  Antrag  von
dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  erlassen  wird.

Auch  kann  der  Schuldner  auf  Antrag  des  Gläubigers  zur  Bestellung  einer
Sicherheit  für  den  durch  fernere  Zuwiderhandlung  entstehenden  Schaden  auf  bestimmte
Zeit  verurtheilt  werden.

§. 891.

Die  in  Gemäßheit  der  §§.  887—  890  zu  erlassenden  Entscheidungen  können
ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Schuldner  zu  hören.

§.  892.

Leistet  der  Schuldner  Widerstand  gegen  die  Vornahme  einer  Handlung,  welche

er  nach  den  Bestimmungen  der  §§.  887,  890  zu  dulden  hat,  so  kann  der  Gläubiger

zur  Beseitigung  des  Widerstandes  einen  Gerichtsvollzieher  zuziehen,  welcher  nach  den
Bestimmungen  des  §.  758  Abs.  3  und  des  §.  759  zu  verfahren  hat.

§.  893.
Durch  die  Bestimmungen  dieses  Abschnitts  wird  das  Recht  des  Gläubigers
nicht  berührt,  die  Leistung  des  Interesse  zu  verlangen.
Den  Anspruch  auf  Leistung  des  Interesse  hat  der  Gläubiger  im  Wege  der
Klage  bei  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz  geltend  zu  machen.