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§. 900.
Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leistung des
Offenbarungseides.
Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin ist nicht erforderlich.
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von
dem Gerichte durch Beschluß über den Widerspruch zu entscheiden. Die Eidesleistung
erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht
kann jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits
ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist.
§. 901.
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des Offenbarungseides
bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund ver-
weigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft
anzuordnen.
§. 902.
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haft-
orts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug statt-
zugeben.
Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der
Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt.
§. 903.
Ein Schuldner, welcher den im §. 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet
hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber
nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Eidesleistung fünf
Jahre verstrichen sind.
Die Haft ist unstatthaft:
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der
Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt;
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig
(segelfertig) ist.
§. 904.
§. 905.
Die Haft wird unterbrochen:
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung für die Dauer
der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;