Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 900. 
Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leistung des 
Offenbarungseides. 
Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin ist nicht erforderlich. 
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des Eides, so ist von 
dem Gerichte durch Beschluß über den Widerspruch zu entscheiden. Die Eidesleistung 
erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung; das Vollstreckungsgericht 
kann jedoch die Eidesleistung vor Eintritt der Rechtskraft anordnen, wenn bereits 
ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen ist. 
§. 901. 
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leistung des Offenbarungseides 
bestimmten Termine nicht erscheint oder die Leistung des Eides ohne Grund ver- 
weigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleistung auf Antrag die Haft 
anzuordnen. 
§. 902. 
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amtsgerichte des Haft- 
orts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag ist ohne Verzug statt- 
zugeben. 
Nach Leistung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlassen und der 
Gläubiger hiervon in Kenntniß gesetzt. 
§. 903. 
Ein Schuldner, welcher den im §. 807 erwähnten Offenbarungseid geleistet 
hat, ist zur nochmaligen Leistung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber 
nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er später Vermögen erworben habe. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn seit der Eidesleistung fünf 
Jahre verstrichen sind.
 
Die Haft ist unstatthaft: 
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung während der 
Sitzungsperiode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung genehmigt; 
2. gegen Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur 
Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören; 
3. gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft und alle übrigen auf einem 
Seeschiff angestellten Personen, wenn das Schiff zum Abgehen fertig 
(segelfertig) ist. 
§. 904. 
§. 905. 
Die Haft wird unterbrochen: 
1. gegen Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung für die Dauer 
der Sitzungsperiode, wenn die Versammlung die Freilassung verlangt;
	        
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