Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

2. die von dem Auswanderer auf den Fahrpreis geleisteten Zahlungen; 
3. die in den Spalten 1 bis 11 des im Anhange beigefügten Verzeichnisses 
vorgesehenen Angaben; 
4. den Preis für die Beförderung, getrennt für die einzelnen Strecken der 
Beförderung und die einzelnen Personen; 
5. den Namen und Wohnort des Agenten; 
6. den Tag und Ort der Ausstellung des Empfangsscheins und die Unter- 
schrift des Agenten; 
7. eine nach den einzelnen Posten getrennte Abrechnung über alle von 
dem Auswanderer aus irgend einem Grunde an den Agenten ge- 
leisteten Zahlungen; 
8. unter der Ueberschrift „Bedingungen“ je nach der Art des zu ver- 
mittelnden Vertrags die Angaben, welche 
a) in den Ziffern 12 bis 26 des §. 5 oder 
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder 
c) in den Ziffern 2, 17 bis 31b des §. 7 oder 
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder 
e) in den Ziffern 2, 13 bis 23 des §. 9 
vorgesehen sind; 
9. unter der Ueberschrift „Rathschläge“ Folgendes: 
Es wird dem Reisenden empfohlen: 
a) auf oder an jedem Gepäckstück äußerlich seinen Namen deutlich 
lesbar in unverwischbarer Farbe anzubringen; 
b) ein behördlich beglaubigtes Verzeichniß seiner Gepäckstücke und der 
darin befindlichen Gegenstände mit sich zu führen; 
c) sich mit einem Passe oder Heimathscheine zu versehen. 
§. 18. 
Für die Empfangsscheine dürfen nur Formulare verwendet werden, deren 
Muster von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von diesem 
genehmigt sind. 
Sämmtliche Agenten eines Unternehmers haben das nämliche Muster zu 
verwenden. 
§. 19. 
Die Formulare müssen unter fortlaufenden Nummern in festgebundenen 
Büchern, welche mit Seitenzahlen versehen sind und auf dem ersten Blatte die 
Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die Zahl der Seiten tragen, enthalten 
sein. In den Büchern müssen neben dem Formular eines jeden Empfangsscheins 
zwei gleichlautende Formulare zu Abschriften des Empfangsscheins dergestalt ent- 
halten sein, daß der Empfangsschein und eine Abschrift desselben ohne Verletzung
	        
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