II, Petition des Königsberger Vereins für Allgemeine Heilkunde,
Erlass eines Impf-Gesetzes für das Deutsche Reich betr.
Der erste wohldurehdachte Vorschlag zum Erlass eines Allgemeinen
Deutschen Impf-Gesetzes ging von dem Königsberger Verein für Allgemeine Heilkunde
aus. Derselbe verdient, auch durch unsere Schrift in weiteren Kreisen zu
dankbarer Erinnerung verbreitet zu werden.
Hoher Reichstag!
Angesichts der schweren Kalamitüten, welche die letzte Pocken-Epidemie über einen
grossen Theil von Deutschland gebraeht hat, und zugleich in Erwägung der grossen Ungleichheit,
welehe in den einzelnen Deutschen Staaten hinsichtlich der auf die Pocken bezüglichen
sanıtätspolizeilichen Vorschriften besteht, fühlen sich die unterzeichneten Aerzte und ärztlichen
Körperschaften zu der Bitte veranlasst:
Ein Hoher Reichstag wolle noch in der bevorstehenden Session die Initiative zum Erlass
eines Allgemeinen Deutschen Impf- Gesetzes ergreifen, welches die allgemeine Verpflichtung
zur Schutzpoeken-Impfung der Kinder, so wie zur Revaecimation der Erwaehsenen
ausspricht. Um der etwaigen Berathung eme feste Unterlage zu geben,
erlauben wir uns, in der Anlage einen Entwurf zu einem solehen Gesetze nebst Motiven
zu überreiehen.
Königsberg, den 15. März 1812.
Im Namen und Auftrage des Vereins für wissenschaftliche Heilkunde zu Königsberg t. P.
Prof. Dr. Bohn. Dr. J. Möller (Referent). Medızinalrath Dr. Pincus.
Entwurf eines Impf-Gesetzes für das Deutsche Reich.
Wir Wilhelm etc. etc. verordnen für das Deutsche Reich nach erfolgter Zustimmung
des Bundesratlis und des Reiehstags, was folgt:
$. 1. Jedes Kiud wird mit Ablauf des dritten Lebensmonats impfpflichtig und soll
vor Ende des ersten Lebensjahres der Schutzpocken-Impfung unterzogen werden.
Die freiwillige Anmeldung von Kindern nnter 3 Monaten zur Impfung ist hierdurch
nicht ausgeschlossen.
Beim Ansbruche der natürlichen Pocken oder Varioloiden treten die besonderen Vorschriften
des $. 12 in Kraft.
$- 2. Eltern, Pflege-Eltern und Vormünder impfpflichtiger Kinder sind gehalten, für
deren Impfung in der gesetzlichen Frist zu sorgen oder der Polizei-Behörde ein Zeuguiss
eines approbirten Arztes vorzulegen, welches wegen einer namentlich zu bezeichnenden
Kranklieit die zeitliche Befreiung von der Impf-Pflicht begründet. Mit der Genesung
von dieser Krankheit hört die zeitliche Befreinng auf.
Die definitive Befreiung von der Impf-Pflicht tritt ein:
1. wenn das Kind mit Erfolg geimpft worden ist, oder
2. wenn die Impfung an demselben dreimal erfolglos vollzogen worden ist, endlieh
3. wenn cs die natürliehen Pocke üb erstanden hat.
3: 3 Versäumen es die Eltern, Pflege-Eltern oder Vormiinder der impfpflichtigen
Kinder, obiger Pflieht reehtzeitig zu genügen, so verfallen sie in eine durelı polizeiliehes
Mandat festzusetzende Geldstrafe von 1 bis 5 Thalern, welehe iin näehsten Jalıre bei abermaliger
Versäumniss verdoppelt wird.
zeichs-Ges. m. Erläuter. Tit. XV, Bd. 2.