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+. 23.
Wöbrenb ber Angeschuldigee eine Ungehorsamssteafe leidet, darf derselbe über das in
Untersuchung begriffene Verbrechen nicht befrage werden, auch ist Alles dasjenige, was er
ungefragt während der Züchcigung vorbringen mochte, als Bekemmmiß ungältig, wenn er es
nicht späler, nach überstandener Strase, in einem ordnungsmäßigen Verhoͤre wiederholet.
(. 24.
Es ist verboten, unter dem Vorwande begangener Wibersprüche und Lügen densenigen
Angeschuldigten zu bestrafen, welcher das Verbrechen, dessen er verdächiig ist, ganz eder zum
Theil abicugnet, oder ein von ihm abgelegtes Geständnisi ganj oder zum Theil widerruset.
Der gänzliche oder tbellweise Widerruf eines Bekennmisses hebr aber auch dessen Gl-
tigkeir nicht auf, wenn er nicht durch glaubhafte rceweieliche Grunde, aus welchen genügend
bervorgeht, daß und warum der Jnculpat zur Zeie seines abgelegeen Geständnisses die Wahr.
beit entweder nicht babe sagen koͤnnen oder nicht habe sagen wollen, gerechtfertigt wird.
Eine bles unwahrscheinliche erdichtet scheinende Erzählung, ingleichen eine Behaupeung
oder Verneinung, deren Gegentheil der Untersuchungsrichter für vollkemmen erwiesen crach-
tek, unterlieget darum alsein noch keiner Bestrafung.
Wielmehr ist dann burch sorgfältige Fortstellung der Uncersuchung und zweckmäßige Be-
mmbung aller vorhandenen Beweismitkel, insonderbeit der sich darbietenden Anzeigen darauf
binzuarbeiten, baß der Angeschuldigte seines Verbrechens übersührt werde.
8. 26.
Anzeigen, Anzelgungen, Indicien sind Thatsachen, welche mit einem Verbrechen in na-
tuͤrlichem Zusammenhange steben, so daß von ibnen darauf vernuͤnftigerweise geschlossen wer-
den kann, daß, von wem und wie ein Verbrechen begangen werden fey.
. 27.
Dieser Begriff umfaßt Thacschen oder Umstände,
1) welche dem Perbrechen als dessen Ursachen eder Verbereikungen verhergehen (voraus-
gehende Indicien);
2) welche als Bestandeheile der Haupkhandlung oder als gleichzeitige Umstände dersel-
ben erscheinen (begleikende Indielen);