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Ist ein solcher Markt- oder Börsenpreis nicht zu ermitteln, so findet die
Bestimmung des ersten Absatzes keine Anwendung.
§. 19.
War dem Gemeinschuldner ein von ihm gemietheter oder gepachteter Gegen-
stand vor der Eröffnung des Verfahrens überlassen, so kann sowohl der andere
Theil als der Verwalter das Mieth- oder Pachtverhältniß kündigen. Die Kündigungs-
frist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche. Kündigt der
Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz des ihm durch die Aufhebung
des Vertrags entstehenden Schadens zu verlangen.
§. 20.
War dem Gemeinschuldner ein von ihm gemietheter oder gepachteter Gegenstand
zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht überlassen, so kann der andere
Theil von dem Vertrage zurücktreten.
Auf Erfordern des Verwalters muß der andere Theil demselben ohne Verzug
erklären, ob er von dem Vertrage zurücktreten will. Unterläßt er dies, so kommen
die Bestimmungen des §. 17 zur Anwendung.
§. 21.
Hatte der Gemeinschuldner einen von ihm vermietheten oder verpachteten
Gegenstand dem Miether oder dem Pächter vor der Eröffnung des Verfahrens über-
lassen, so ist der Mieth- oder Pachtvertrag auch der Konkursmasse gegenüber wirksam
Im Falle der Vermiethung oder der Verpachtung eines Grundstücks, sowie
im Falle der Vermiethung von Wohnräumen oder anderen Räumen ist jedoch eine
Verfügung, die der Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens über den auf
die spätere Zeit entfallenden Mieth- oder Pachtzins getroffen hat, insbesondere die
Einziehung des Mieth- oder Pachtzinses, der Konkursmasse gegenüber nur insoweit
wirksam, als sich die Verfügung auf den Mieth- oder Pachtzins für das zur Zeit
der Eröffnung des Verfahrens laufende und das folgende Kalendervierteljahr bezieht.
Soweit die Entrichtung des Mieth- oder Pachtzinses der Konkursmasse gegenüber
wirksam ist, kann der Miether oder der Pächter gegen die Mieth- oder Pachtzins-
forderung der Konkursmasse eine ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung
aufrechnen.
Eine von dem Konkursverwalter vorgenommene freiwillige Veräußerung des
von dem Gemeinschuldner vermietheten oder verpachteten Grundstücks wirkt, sofern
das Grundstück dem Miether oder dem Pächter vor der Eröffnung des Verfahrens
überlassen war, auf das Mieth- oder Pachtverhältniß wie eine Zwangsversteigerung.
§. 22.
Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte des Gemein-
schuldners angetretenes Dienstverhältniß kann von jedem Theile gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche.