Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  181.

Der  Vergleich  muß  allen  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern  gleiche  Rechte
gewähren.  Eine  ungleiche  Bestimmung  der  Rechte  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung
  der  zurückgesetzten  Gläubiger  zulässig.  Jedes  andere  Abkommen  des  Gemeinschuldners
  oder  anderer  Personen  mit  einzelnen  Gläubigern,  durch  welches  diese
bevorzugt  werden  sollen,  ist  nichtig.

§.  182.

Zur  Annahme  des  Vergleichs  ist  erforderlich,  daß

1.  die  Mehrzahl  der  in  dem  Termine  anwesenden  stimmberechtigten  Gläubiger

dem  Vergleiche  ausdrücklich  zustimmt,  und

2.  die  Gesammtsumme  der  Forderungen  der  zustimmenden  Gläubiger  wenigstens

drei  Viertheile  der  Gesammtsumme  aller  zum  Stimmen  berechtigenden
Forderungen  beträgt.  

Wird  nur  eine  der  Mehrheiten  erreicht,  so  kann  der  Gemeinschuldner  bis  zum
Schlusse  des  Termins  die  einmalige  Wiederholung  der  Abstimmung  in  einem  neuen
Termine  verlangen.  Das  Gericht  hat  denselben  zu  bestimmen  und  im  Termine  zu
verkünden.

§.  183.

Bei  der  Berechnung  der  nach  §.  182  Abs.  1  Nr.  1,  2  erforderlichen  Mehrheiten
  bleibt  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners  außer  Betracht,  wenn  er  dem  Vergleiche
  zugestimmt  hat.

Das  Gleiche  gilt  von  demjenigen,  welchem  der  Ehegatte  des  Gemeinschuldners
während  des  Konkursverfahrens  oder  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  eine  Forderung  gegen  den  Gemeinschuldner  abgetreten  hat,  soweit  das
Stimmrecht  auf  der  abgetretenen  Forderung  beruht.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  der  Ehegatte  zu  der  Abtretung  durch  das  Gesetz  oder  durch  einen
Vertrag  verpflichtet  war,  welcher  früher  als  ein  Jahr  vor  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
  geschlossen  wurde.

§  184.

Der  angenommene  Zwangsvergleich  bedarf  der  Bestätigung  des  Konkursgerichts

Das  Gericht  entscheidet,  nachdem  es  die  Gläubiger,  den  Verwalter  und  den
Gläubigerausschuß  in  dem  Vergleichstermine  oder  einem  zu  verkündenden  Termine
gehört  hat.

§.  185
Der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zwangsvergleich  bestätigt  oder  verworfen
wird,  ist  zu  verkünden.
§.  186.
Der  Vergleich  ist  zu  verwerfen:
1.  wenn  die  für  das  Verfahren  und  den  Abschluß  des  Vergleichs  gegebenen
Vorschriften  nicht  beobachtet  sind,  und  das  Fehlende  nicht  ergänzt  werden
kann;