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§. 175.
Ein Zwangsvergleich ist unzulässig:
1. so lange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung des Offenbarungseides
verweigert;
2. so lange gegen den Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts eine
gerichtliche Untersuchung oder ein wiederaufgenommenes Verfahren anhängig
ist
3. wenn der Gemeinschuldner wegen betrüglichen Bankerutts rechtskräftig verurtheilt
worden ist.
§. 176.
Auf Antrag des Verwalters und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, des
letzteren kann das Gericht den Vergleichsvorschlag zurückweisen, wenn bereits in dem
Konkursverfahren ein Vergleichsvorschlag von den Gläubigern abgelehnt oder von dem
Gerichte verworfen oder von dem Gemeinschuldner nach der öffentlichen Bekanntmachung
des Vergleichstermins zurückgezogen worden ist.
§. 177
Wird der Vergleichsvorschlag nicht zurückgewiesen, so hat der Gläubigerausschuß
sich über die Annehmbarkeit des Vorschlags zu erklären.
Erklärt der Gläubigerausschuß den Vorschlag nicht für annehmbar, so ist ein
Widerspruch des Gemeinschuldners gegen die Verwerthung der Masse nicht zu berücksichtigen.
§. 178.
Der Vorschlag und die Erklärung des Gläubigerausschusses sind auf der
Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen.
§. 179.
Der Vergleichstermin soll nicht über einen Monat hinaus anberaumt werden.
Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen. Zu demselben sind der Gemeinschuldner,
der Verwalter, sowie unter Mittheilung des Vergleichsvorschlags und des
Ergebnisses der Erklärung des Gläubigerausschusses die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger,
welche Forderungen angemeldet haben, besonders zu laden.
In der Bekanntmachung ist zu bemerken, daß der Vergleichsvorschlag und die
Erklärung des Gläubigerausschusses auf der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zur
Einsicht der Betheiligten niedergelegt seien.
§. 180.
Auf Antrag des Gemeinschuldners und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt
ist, des letzteren kann das Gericht den Vergleichstermin mit dem allgemeinen Prüfungstermine
verbinden.