Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  645  —

§.  175.

Ein  Zwangsvergleich  ist  unzulässig:

1.  so  lange  der  Gemeinschuldner  flüchtig  ist  oder  die  Ableistung  des  Offenbarungseides
  verweigert;

2.  so  lange  gegen  den  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  eine
gerichtliche  Untersuchung  oder  ein  wiederaufgenommenes  Verfahren  anhängig
  ist

3.  wenn  der  Gemeinschuldner  wegen  betrüglichen  Bankerutts  rechtskräftig  verurtheilt
  worden  ist.

§.  176.

Auf  Antrag  des  Verwalters  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  des
letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichsvorschlag  zurückweisen,  wenn  bereits  in  dem
Konkursverfahren  ein  Vergleichsvorschlag  von  den  Gläubigern  abgelehnt  oder  von  dem
Gerichte  verworfen  oder  von  dem  Gemeinschuldner  nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung
  des  Vergleichstermins  zurückgezogen  worden  ist.

§.  177
Wird  der  Vergleichsvorschlag  nicht  zurückgewiesen,  so  hat  der  Gläubigerausschuß
sich  über  die  Annehmbarkeit  des  Vorschlags  zu  erklären.
Erklärt  der  Gläubigerausschuß  den  Vorschlag  nicht  für  annehmbar,  so  ist  ein
Widerspruch  des  Gemeinschuldners  gegen  die  Verwerthung  der  Masse  nicht  zu  berücksichtigen.


§.  178.

Der  Vorschlag  und  die  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  sind  auf  der
Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  der  Betheiligten  niederzulegen.

§.  179.

Der  Vergleichstermin  soll  nicht  über  einen  Monat  hinaus  anberaumt  werden.
Der  Termin  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu  demselben  sind  der  Gemeinschuldner,
  der  Verwalter,  sowie  unter  Mittheilung  des  Vergleichsvorschlags  und  des
Ergebnisses  der  Erklärung  des  Gläubigerausschusses  die  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubiger,
  welche  Forderungen  angemeldet  haben,  besonders  zu  laden.

In  der  Bekanntmachung  ist  zu  bemerken,  daß  der  Vergleichsvorschlag  und  die
Erklärung  des  Gläubigerausschusses  auf  der  Gerichtsschreiberei  des  Konkursgerichts  zur
Einsicht  der  Betheiligten  niedergelegt  seien.

§.  180.

Auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  und,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt
ist,  des  letzteren  kann  das  Gericht  den  Vergleichstermin  mit  dem  allgemeinen  Prüfungstermine
  verbinden.