Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2. wenn ein Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleichs nachträglich ein- 
getreten ist. 
§. 187. 
Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens 
den fünften Theil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebniß auf ein unredliches 
Verhalten des Gemeinschuldners, insbesondere darauf zurückzuführen ist, daß der 
Gemeinschuldner durch ein solches Verhalten die Eröffnung des Konkursverfahrens 
verzögert hat. Der Vergleich kann verworfen werden, wenn das gleiche Ergebniß 
auf ein leichtsinniges Verhalten des Gemeinschuldners zurückzuführen ist. 
§. 188. 
Der Vergleich ist auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, 
welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, zu verwerfen: 
1. wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in 
unlauterer Weise zu Stande gebracht ist; 
2. wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten 
Konkursgläubiger widerspricht. 
Der Antrag ist nur zuzulassen, wenn die Thatsachen, auf welche derselbe 
gegründet wird, glaubhaft gemacht werden. 
§. 189. 
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch welchen der Vergleich 
bestätigt oder verworfen ist, steht dem Gemeinschuldner und jedem nicht bevor- 
rechtigten Konkursgläubiger zu, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung 
glaubhaft macht. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Verkündung des 
Beschlusses. 
Eine Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nicht statt. 
§. 190. 
Sobald der Vergleich rechtskräftig bestätigt ist, beschließt das Gericht die 
Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 
Der Beschluß und der Grund der Auphebung sind öffentlich bekannt zu machen. 
Die Vorschriften der §§. 111 Abs. 2, 112, 113 finden entsprechende An- 
wendung. 
§. 191 
Der Verwalter hat aus der Konkursmasse die Masseansprüche zu berichtigen. 
Die bestrittenen Masseansprüche sind sicher zu stellen. 
Die bevorrechtigten Konkursforderungen sind, insoweit sie festgestellt sind, zu 
berichtigen, insoweit sie glaubhaft gemacht sind, sicher zu stellen.
	        
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