Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

102  II.  Strafgesetzbuch  88  194—196.

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§  194.  Die  Verfolgung  einer  Beleidigung  tritt  nur  auf
Antrag  ein.

Die  Zurücknahme  des  Antrages  (8§  185  bis  193)  ist
zulässig.

8  195.  Sind  Ehefrauen  oder  unter  väterlicher  Gewalt
stehende  Kinder  beleidigt  worden,  so  haben  sowohl  die  Beleidigten,
  als  deren  Ehemänner  und  Väter  das  Recht,  auf  Bestrafung
  anzutragen.

8  196.  (Landg.  od.  Amtsg.)  Wenn  die  Beleidigung  gegen
eine  Behörde,  einen  Beamten,  einen  Religionsdiener  oder  ein
Mitglied  der  bewaffneten  Macht,  während  sie  in  der  Ausübung

8  194.  88  61—65,  194  —198.  Die  Zurücknahme  der  Privatklage
kann  noch  bis  zur  Verkündung  des  Urtheils  2.  Instanz  geschehen.  Die
zurückgenommene  Privatklage  kann  nicht  von  Neuem  erhoben  werden.  (88
431  Abs.  1  u.  432  St.-P.-O.).  —  Bei  Beleidigung  einer  kollektiven  Mehrheit
  können  die  einzelnen  Mitglieder,  sofern  eine  Beleidigung  derselben  in
der  Kundgebung  enthalten  ist,  insbes.  die  Einzelnen  gekennzeichnet  sind,
Strafantrag  stellen:  25.  Okt.  80  E.  3.  12;  R.  2.  388.  30.  Sept.  92  E.
23.  247  vgl.  16.  Juni  81  E.  4.  264.  Der  Redakteur  ist  nicht  ohne  Weiteres
  zum  Strafantrag  wegen  Beleid.  seiner  Zeitung  befugt:  4.  Dez.
85  E.  13.  126;  R.  7.  718.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  steht  auch
der  von  der  St.-A.  übernommenen  Klage  entgegen:  14.  April  80  R.  1.  601.

8  195.  Der  Ehemann  hat  ein  selbständiges  Klagerecht,  das  durch
den  Tod  der  Ehefrau  nicht  aufgehoben  wird;  ebenso  der  Vater:  9.  Dez  79
E.  1.  29.  Gleiches  gilt  bei  der  K.-V.  (§  232):  26.  Nov.  85  E.  13.  115.  Die
Vorschrift  lautet  nach  Art.  34  VI.  des  E.-G.  zum  bürgerl.  Gesetzb.  vom
1.  Jan.  1900  an:  Ist  eine  Ehefrau  beleidigt  worden,  so  hat  sowohl  sie
als  ihr  Ehemann  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

8  196.  1)  Bezi  ehung  auf  den  Beruf  erfordert,  daß  die  amtliche
Thätigkeit  zur  Grundlage  oder  zum  Gegenstand  der  Nachrede  gemacht
wurde:  5.  Juli  94  E.  26.  34  und  zwar  in  erkennbarer  Weise:  10.  April
85  R.  7.  222.  16  Juni  85  E.  12.  267;  R.  7.  397.  Diese  Beziehung  liegt
in  dem  Vorwurf  der  Berufsunwürdigkeit  durch  außerdienstliches  Verhalten:
26.  Febr.  84  R.  6.  155;  des  Mißbrauches  der  militär.  Berufsstellung
gegen  die  Reserveoffiziere:  .  März  94  E.  25.  157;  des  außerdienstlichen
Waffenmißbrauches  gegen  Soldaten:  24.  Febr.  85  E.  12  49;  R.  7.  140.
28.  Sept.  85  R.  7.  535;  in  der  üblen  Nachrede  außerdienstlichen  Verhaltens
dann  nicht,  wenn  es  sich  dabei  nur  um  Verletzung  allgemeiner  Sittengesetze
handelt:  5.  Juli  94  E.  26.  34,  also  auch  nicht  in  dem  Vorwurf  unsittlichen
Verhaltens  gegen  einen  Geistlichen:  10.  April  85  R.  7.  222.  Nicht  dahin
gehört  die  Zeugnißablegung  über  amtliche  Wahrnehmungen:  24.  Sept.  88
E.  18.  350.  Bewußtsein  des  Thäters  von  dieser  Beziehung  nicht  erforder-