102 II. Strafgesetzbuch 88 194—196.
—.
§ 194. Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf
Antrag ein.
Die Zurücknahme des Antrages (8§ 185 bis 193) ist
zulässig.
8 195. Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt
stehende Kinder beleidigt worden, so haben sowohl die Beleidigten,
als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Bestrafung
anzutragen.
8 196. (Landg. od. Amtsg.) Wenn die Beleidigung gegen
eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein
Mitglied der bewaffneten Macht, während sie in der Ausübung
8 194. 88 61—65, 194 —198. Die Zurücknahme der Privatklage
kann noch bis zur Verkündung des Urtheils 2. Instanz geschehen. Die
zurückgenommene Privatklage kann nicht von Neuem erhoben werden. (88
431 Abs. 1 u. 432 St.-P.-O.). — Bei Beleidigung einer kollektiven Mehrheit
können die einzelnen Mitglieder, sofern eine Beleidigung derselben in
der Kundgebung enthalten ist, insbes. die Einzelnen gekennzeichnet sind,
Strafantrag stellen: 25. Okt. 80 E. 3. 12; R. 2. 388. 30. Sept. 92 E.
23. 247 vgl. 16. Juni 81 E. 4. 264. Der Redakteur ist nicht ohne Weiteres
zum Strafantrag wegen Beleid. seiner Zeitung befugt: 4. Dez.
85 E. 13. 126; R. 7. 718. Die Zurücknahme des Antrags steht auch
der von der St.-A. übernommenen Klage entgegen: 14. April 80 R. 1. 601.
8 195. Der Ehemann hat ein selbständiges Klagerecht, das durch
den Tod der Ehefrau nicht aufgehoben wird; ebenso der Vater: 9. Dez 79
E. 1. 29. Gleiches gilt bei der K.-V. (§ 232): 26. Nov. 85 E. 13. 115. Die
Vorschrift lautet nach Art. 34 VI. des E.-G. zum bürgerl. Gesetzb. vom
1. Jan. 1900 an: Ist eine Ehefrau beleidigt worden, so hat sowohl sie
als ihr Ehemann das Recht, auf Bestrafung anzutragen.
8 196. 1) Bezi ehung auf den Beruf erfordert, daß die amtliche
Thätigkeit zur Grundlage oder zum Gegenstand der Nachrede gemacht
wurde: 5. Juli 94 E. 26. 34 und zwar in erkennbarer Weise: 10. April
85 R. 7. 222. 16 Juni 85 E. 12. 267; R. 7. 397. Diese Beziehung liegt
in dem Vorwurf der Berufsunwürdigkeit durch außerdienstliches Verhalten:
26. Febr. 84 R. 6. 155; des Mißbrauches der militär. Berufsstellung
gegen die Reserveoffiziere: . März 94 E. 25. 157; des außerdienstlichen
Waffenmißbrauches gegen Soldaten: 24. Febr. 85 E. 12 49; R. 7. 140.
28. Sept. 85 R. 7. 535; in der üblen Nachrede außerdienstlichen Verhaltens
dann nicht, wenn es sich dabei nur um Verletzung allgemeiner Sittengesetze
handelt: 5. Juli 94 E. 26. 34, also auch nicht in dem Vorwurf unsittlichen
Verhaltens gegen einen Geistlichen: 10. April 85 R. 7. 222. Nicht dahin
gehört die Zeugnißablegung über amtliche Wahrnehmungen: 24. Sept. 88
E. 18. 350. Bewußtsein des Thäters von dieser Beziehung nicht erforder-