Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 86. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn vorher 
oder gleichzeitig eine von dem Rechtsanwalt unterschriebene Berechnung derselben mit 
Angabe des Werthes des Streitgegenstandes, sofern der Werth maßgebend, und unter 
Bezeichnung der zur Anwendung kommenden Bestimmungen dieses Gesetzes mitgetheilt wird. 
Die Mittheilung dieser Berechnung kann auch nach erfolgter Zahlung verlangt 
werden, solange nicht die Handakten zurückgenommen sind oder die Verpflichtung 
des Rechtsanwalts zur Aufbewahrung derselben erloschen ist (Rechtsanwaltsordnung 
§. 32). 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
§. 87. 
Für Erhebung und Ablieferung von Geldern erhält der Rechtsanwalt eine 
Gebühr: 
von 1 Mark für jedes angefangene Hundert des Betrags bis 1 000 Mark; 
von 50 Pfennig für jedes angefangene Hundert des weiteren Betrags bis 
10 000 Mark; 
von 25 Pfennig für jedes angefangene Hundert des Mehrbetrags. 
Für Erhebung und Ablieferung von Werthpapieren erhält der Rechtsanwalt 
nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
Die Gebühr für Erhebung und Ablieferung von Geldern kann von diesen 
bei der Ablieferung entnommen werden. 
§. 88. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat der 
Rechtsanwalt angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Ver- 
gütung wird im Prozeßwege, nach eingeholtem Gutachten des Vorstandes der Anwalts= 
kammer, entschieden. 
§. 89. 
Ist für das dem Rechtsanwalt übertragene Geschäft der Betrag der Gebühr 
in diesem Gesetze nicht bestimmt, so erhält er eine unter entsprechender Anwendung 
der Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende Gebühr. 
§. 90. 
Insofern in diesem Gesetze für die begonnene oder vorbereitete Ausführung 
eines vor der vollständigen Ausführung erledigten Auftrags eine Gebühr nicht vor- 
gesehen ist, erhält der Rechtsanwalt eine nach Maßgabe des §. 89 zu bemessende 
Gebühr. 
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