Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 61. 
Im Falle des §. 60 ist auf Antrag eines Betheiligten, dessen Recht durch die 
Bewilligung von Zahlungsfristen beeinträchtigt werden würde, das Grundstück mit 
Zahlungsfristen und ohne sie auszubieten. Der Zuschlag wird auf Grund des mit 
Zahlungsfristen erfolgten Ausgebots nur ertheilt, wenn ein Dritter unter Sicherheits- 
leistung sich verpflichtet, die dem Ersteher obliegende Zahlung vollständig oder mit 
einem Abzug im Vertheilungstermine zu bewirken, und wenn im Falle eines Abzugs 
nach dessen Abrechnung das Meistgebot mit Zahlungsfristen höher ist als das andere 
Meistgebot. 
In Ansehung der Verpflichtung des Dritten finden die Vorschriften des §. 53, 
in Ansehung der Sicherheitsleistung die Vorschriften des §. 69 entsprechende Anwen- 
dung. Die Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, wenn für ein eigenes Gebot des 
Dritten Sicherheitsleistung nicht verlangt werden könnte. 
Wird der Dritte bei der Ertheilung des Zuschlags für zahlungspflichtig erklärt, 
so tritt die Forderung gegen den Dritten als Versteigerungserlös an die Stelle der 
Forderung gegen den Ersteher; die Forderung gegen den Ersteher steht dem Dritten zu. 
§. 62. 
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Be- 
theiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu 
diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen. 
§. 63. 
Mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke sind einzeln aus- 
zubieten. 
Jeder Betheiligte kann verlangen, daß neben dem Einzelausgebot alle Grund- 
stücke und, sofern einige von ihnen mit einem und demselben Rechte belastet sind, 
auch diese Grundstücke zusammen ausgeboten werden. Auf Antrag kann das Gericht 
auch in anderen Fällen das Gesammtausgebot einiger der Grundstücke anordnen. 
Das Gesammtausgebot kann vor oder nach dem Einzelausgebot erfolgen. 
Wird bei dem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Meistgebot abge- 
geben, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück, so erhöht 
sich bei dem Gesammtausgebote das geringste Gebot um den Mehrbetrag. Der Zu- 
schlag wird auf Grund des Gesammtausgebots nur ertheilt, wenn das Meistgebot 
höher ist als das Gesammtergebniß der Einzelausgebote. 
Das Einzelausgebot unterbleibt, wenn die anwesenden Betheiligten zustimmen, 
deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind. 
§. 64. 
Werden mehrere Grundstücke, die mit einer dem Anspruche des Gläubigers vor- 
gehenden Gesammthypothek belastet sind, in demselben Verfahren versteigert, so ist 
auf Antrag die Gesammthypothek bei der Feststellung des geringsten Gebots für das
	        
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