Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Für die weitere Versteigerung gilt das bisherige Meistgebot mit Zinsen von 
dem durch Zahlung zu berichtigenden Theile des Meistgebots unter Hinzurechnung 
derjenigen Mehrkosten, welche aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmen sind, als 
ein von dem Betheiligten abgegebenes Gebot. 
In dem fortgesetzten Verfahren findet die Vorschrift des Abs 1 keine An- 
wendung. 
§. 6. 
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des 
Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Auf- 
hebung des Verfahrens. 
§. 87. 
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt oder versagt wird, ist in 
dem Versteigerungstermin oder in einem sofort zu bestimmenden Termine zu verkünden. 
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. 
Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichts— 
tafel bekannt zu machen. 
Sind nachträglich Thatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so sollen in dem 
Verkündungstermine die anwesenden Betheiligten hierüber gehört werden. 
§. 88. 
Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist den Betheiligten, 
soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, 
und dem Ersteher sowie im Falle des §. 61 dem für zahlungspflichtig erklärten 
Dritten und im Falle des §. 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Be- 
theiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu 
machen haben. 
§. 89. 
Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. 
§. 90. 
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigenthümer des Grundstücks, sofern 
nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird. 
Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die 
Versteigerung erstreckt hat. 
§. 91 
Durch den Zuschlag erlöschen unter der im §. 90 Abs. 1 bestimmten Vor— 
aussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen 
bleiben sollen. 
Ein Recht an dem Grundstücke bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem 
Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Ver— 
theilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grund- 
buchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden. 
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