Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 126. 
Ist für einen zugetheilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, ins- 
besondere bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld der Brief nicht vorgelegt, 
so ist durch den Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag vertheilt werden soll, 
wenn der Berechtigte nicht ermittelt wird. 
Der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der 
Betrag nicht gezahlt wird, ist die Forderung gegen den Ersteher auf den Berechtigten 
zu übertragen. 
§. 127. 
Wird der Brief über eine in Folge der Versteigerung erloschene Hypothek 
Grundschuld oder Rentenschuld vorgelegt, so hat das Gericht ihn unbrauchbar zu 
machen. Ist das Recht nur zum Theil erloschen, so ist dies auf dem Briefe zu 
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so kann das Gericht ihn von dem Be- 
rechtigten einfordern. 
Im Falle der Vorlegung eines vollstreckbaren Titels über einen Anspruch, auf 
welchen ein Betrag zugetheilt wird, hat das Gericht auf dem Titel zu vermerken, in 
welchem Umfange der Betrag durch Zahlung, Hinterlegung oder Uebertragung gedeckt 
worden ist. 
Der Wortlaut der Vermerke ist durch das Protokoll festzustellen. 
§. 128. 
Soweit für einen Anspruch die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, 
ist für die Forderung eine Sicherungshypothek an dem Grundstücke mit dem Range 
des Anspruchs einzutragen. War das Recht, aus welchem der Anspruch herrührt, 
nach dem Inhalte des Grundbuchs mit dem Rechte eines Dritten belastet, so wird 
dieses Recht als Recht an der Forderung miteingetragen. 
Soweit die Forderung gegen den Ersteher unvertheilt bleibt, wird eine Sicherungs- 
hypothek für denjenigen eingetragen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des 
Grundstücks war. 
Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Vereinigt sich die Hypothek mit 
dem Eigenthum in einer Person, so kann sie nicht zum Nachtheil eines Rechtes, das 
bestehen geblieben ist, oder einer nach Abs. 1, 2 eingetragenen Sicherungshypothek 
geltend gemacht werden. 
Wird das Grundstück von neuem versteigert, so ist der zur Deckung der Hypothek 
erforderliche Betrag baar zu berichtigen. 
§. 129. 
Die Sicherungshypothek für die im §. 10 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche, 
für die im §. 10 Nr. 4 bezeichneten Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und für 
die im §. 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten kann nicht zum Nachtheile der Rechte, 
welche bestehen geblieben sind, und der übrigen nach §. 128 Abs. 1, 2 eingetragenen 
Sicherungshypotheken geltend gemacht werden, es sei denn, daß vor dem Ablaufe 
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