Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Vorschriften  der  §§.  119,  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die  Art
der  Anlegung  des  Geldes  bestimmt  der  zunächst  Berechtigte.

§.  122.

Sind  mehrere  für  den  Anspruch  eines  Betheiligten  haftende  Grundstücke  in
demselben  Verfahren  versteigert  worden,  so  ist,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  1132
Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  bei  jedem  einzelnen  Grundstücke  nur  ein
nach  dem  Verhältnisse  der  Erlöse  zu  bestimmender  Betrag  in  den  Theilungsplan
aufzunehmen.  Der  Erlös  wird  unter  Abzug  des  Betrags  der  Ansprüche  berechnet,
welche  dem  Anspruche  des  Betheiligten  vorgehen.

Unterbleibt  die  Zahlung  eines  auf  den  Anspruch  des  Betheiligten  zugetheilten
Betrags,  so  ist  der  Anspruch  bei  jedem  Grundstück  in  Höhe  dieses  Betrags  in  den
Plan  aufzunehmen.

§.  123.

Soweit  auf  einen  Anspruch,  für  den  auch  ein  anderes  Grundstück  haftet,  der
zugetheilte  Betrag  nicht  gezahlt  wird,  ist  durch  den  Theilungsplan  festzustellen,  wie
der  Betrag  anderweit  vertheilt  werden  soll,  wenn  das  Recht  auf  Befriedigung  aus
dem  zugetheilten  Betrage  nach  Maßgabe  der  besonderen  Vorschriften  über  die  Gesammthypothek
  erlischt.

Die  Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
unter  der  entsprechenden  Bedingung  übertragen  wird

§.  124.

Im  Falle  eines  Widerspruchs  gegen  den  Theilungsplan  ist  durch  den  Plan
festzustellen,  wie  der  streitige  Betrag  vertheilt  werden  soll,  wenn  der  Widerspruch
für  begründet  erklärt  wird.

Die  Vorschriften  des  §.  120  finden  entsprechende  Anwendung;  die  Art  der
Anlegung  bestimmt  derjenige,  welcher  den  Anspruch  geltend  macht.

Das  Gleiche  gilt,  soweit  nach  §.  115  Abs.  4  die  Ausführung  des  Planes
unterbleibt.

§.  125.

Hat  der  Ersteher  außer  dem  durch  Zahlung  zu  berichtigenden  Theile  des
Meistgebots  einen  weiteren  Betrag  nach  den  §§.  50,  51  zu  zahlen,  so  ist  durch
den  Theilungsplan  festzustellen,  wem  dieser  Betrag  zugetheilt  werden  soll.  Die
Zutheilung  ist  dadurch  auszuführen,  daß  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  übertragen
  wird.

Ist  ungewiß  oder  streitig,  ob  der  weitere  Betrag  zu  zahlen  ist,  so  erfolgt  die
Zutheilung  und  Uebertragung  unter  der  entsprechenden  Bedingung.  Die  §§.  878  bis  882
der  Civilprozeßordnung  finden  keine  Anwendung.

Die  Uebertragung  hat  nicht  die  Wirkung  der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke.