Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf 
Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des 
Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Die 
Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen 
binnen zwei Wochen geltend zu machen. 
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so be- 
schränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus denjenigen 
Gegenständen, welche im Falle des §. 65 besonders versteigert oder anderweit ver- 
werthet worden sind. 
§. 145. 
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 127, 130 bis 134 
finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung. 
Dritter Titel 
Zwangsverwaltung. 
§. 146. 
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die 
Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus 
den §§. 147 bis 151 ein Anderes ergiebt. 
Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2 bezeichneten 
Mittheilungen des Grundbuchamts die Betheiligten zu benachrichtigen. 
§. 147. 
Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung 
auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des §. 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der 
Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat. 
Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen sofern er nicht bei dem 
Gericht offenkundig ist. 
§. 48. 
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im §. 21 Abs. 1, 2 
bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine 
Anwendung. 
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung 
des Grundstücks entzogen. 
§. 149. 
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so 
sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen. 
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück 
oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung 
des Grundstücks aufzugeben. 
	        
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