— 743 —
hat oder daß er von ihnen als alleiniger Schuldner angenommen ist, so sind auf
Anordnung des Gerichts die Urkunden nebst der Erklärung des Erstehers oder des
Dritten zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen. Die
Betheiligten sind von der Niederlegung zu benachrichtigen und aufzufordern, Erinnerungen
binnen zwei Wochen geltend zu machen.
Werden Erinnerungen nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erhoben, so be-
schränkt sich das Vertheilungsverfahren auf die Vertheilung des Erlöses aus denjenigen
Gegenständen, welche im Falle des §. 65 besonders versteigert oder anderweit ver-
werthet worden sind.
§. 145.
Die Vorschriften des §. 105 Abs. 2 Satz 2 und der §§. 127, 130 bis 134
finden in den Fällen der §§ 143, 144 entsprechende Anwendung.
Dritter Titel
Zwangsverwaltung.
§. 146.
Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die
Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus
den §§. 147 bis 151 ein Anderes ergiebt.
Von der Anordnung sind nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2 bezeichneten
Mittheilungen des Grundbuchamts die Betheiligten zu benachrichtigen.
§. 147.
Wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Rechte findet die Zwangsverwaltung
auch dann statt, wenn die Voraussetzungen des §. 17 Abs. 1 nicht vorliegen, der
Schuldner aber das Grundstück im Eigenbesitze hat.
Der Besitz ist durch Urkunden glaubhaft zu machen sofern er nicht bei dem
Gericht offenkundig ist.
§. 48.
Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im §. 21 Abs. 1, 2
bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des §. 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung.
Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung
des Grundstücks entzogen.
§. 149.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so
sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.
Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück
oder die Verwaltung, so hat auf Antrag das Gericht dem Schuldner die Räumung
des Grundstücks aufzugeben.