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Die Ueberschüsse werden auf die im §. 10 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche
vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse jedoch nur in-
soweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berichtigen sind.
§. 156.
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne
weiteres Verfahren zu berichtigen.
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden
können, so wird nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2 bezeichneten Mittheilungen
des Grundbuchamts der Vertheilungstermin bestimmt. In dem Termine wird der
Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Termins-
bestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften
des §. 105 Abs. 2 Satz 2, des §. 113 Abs. 1 und der §§. 114, 115, 124, 126
finden entsprechende Anwendung.
§. 157.
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die planmäßige
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen,
wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen
erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten
Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§. 135 bis 141 zu verfahren. Die Vor-
schriften des §. 112 finden Anwendung.
§. 158.
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu
bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.
Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von
dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. Eine Ausfertigung des
Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes ist
zur Löschung nicht erforderlich.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 117, 127 entsprechende Anwendung.
§. 159.
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplans im Wege der Klage
erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat.
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Aenderung
des Planes nicht zurückgefordert werden.
§. 160.
Die Vorschriften der §§. 143 bis 145 über die außergerichtliche Vertheilung
finden entsprechende Anwendung.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 110