Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Ueberschüsse werden auf die im §. 10 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche 
vertheilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und vierten Klasse jedoch nur in- 
soweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berichtigen sind. 
§. 156. 
Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne 
weiteres Verfahren zu berichtigen. 
Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden 
können, so wird nach dem Eingange der im §. 19 Abs. 2 bezeichneten Mittheilungen 
des Grundbuchamts der Vertheilungstermin bestimmt. In dem Termine wird der 
Theilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Termins- 
bestimmung ist den Betheiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften 
des §. 105 Abs. 2 Satz 2, des §. 113 Abs. 1 und der §§. 114, 115, 124, 126 
finden entsprechende Anwendung. 
§. 157. 
Nach der Feststellung des Theilungsplans hat das Gericht die planmäßige 
Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, 
wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen 
erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen. 
Im Falle der Hinterlegung eines zugetheilten Betrags für den unbekannten 
Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§. 135 bis 141 zu verfahren. Die Vor- 
schriften des §. 112 finden Anwendung. 
§. 158. 
Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld 
oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu 
bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen. 
Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von 
dem Gericht um die Löschung des Rechtes zu ersuchen. Eine Ausfertigung des 
Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht ertheilten Briefes ist 
zur Löschung nicht erforderlich. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 117, 127 entsprechende Anwendung. 
§. 159. 
Jeder Betheiligte kann eine Aenderung des Theilungsplans im Wege der Klage 
erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat. 
Eine planmäßig geleistete Zahlung kann auf Grund einer späteren Aenderung 
des Planes nicht zurückgefordert werden. 
§. 160. 
Die Vorschriften der §§. 143 bis 145 über die außergerichtliche Vertheilung 
finden entsprechende Anwendung. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 110
	        
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