Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 96 bis 104 des bezeichneten Ge— 
setzes entsprechende Anwendung. Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des 
Vollstreckungsgerichts statt. 
§. 14. 
Die Landesjustizverwaltung kann für die Geschäftsführung der Verwalter, 
welche bei der Zwangsverwaltung bestellt werden, und für die den Verwaltern zu 
gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen. 
§. 15. 
Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung veantragtes Verfahren ist nach den Landesgesetzen zu erledigen. 
 
Reichs. Gesetzbl. 1898. 111
	        
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