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§. 70.
Die Vorschriften der §§. 56 bis 69 finden auf den Grundschuldbrief und den
Rentenschuldbrief entsprechende Anwendung. Der Rentenschuldbrief muß auch die
Ablösungssumme angeben.
Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Renten-
schuld in Theile zerlegt, so ist über jeden Theil ein besonderer Brief herzustellen.
Vierter Abschnitt.
Beschwerde.
§. 71.
Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Be-
schwerde statt.
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Be-
schwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach
§. 54 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
§. 72.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirke das Grund-
buchamt seinen Sitz hat.
§. 73.
Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht
eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung zum Protokolle des Grundbuchamts oder des Gerichtsschreibers des Be-
schwerdegerichts.
§. 74.
Die Beschwerde kann auf neue Thatsachen und Beweise gestützt werden.
§. 75.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr ab—
zuhelfen.
§. 76.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung durch eine einstweilige An—
ordnung dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch
einzutragen.
Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amtswegen gelöscht, wenn
die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.
§. 77.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem
Beschwerdeführer mitzutheilen.