Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 

 

 

 

 

..  mit  einem  Gesammt-Bei
  einem  Brutto-Raumgehalte  mindestens  mit einem Gesamtraumgehalte
des  Schiffes  von  mindestens
von  über  19  000  bis  19  700  Kubikneter  10  Boote  120  Kubikmeter
"  19700  =  20  400  ......  10  123  "
"  20400  = 21100  " ......  10=  126  "
21  100  21800  " ......  10  129  "
"  "  21  800  =  22  500  ..  10  "  132
"  22500  24000  12  140
"  24000  25500  12  144
"  25500  27000  12  148
"  27000 " 28500 " ......  14  152
"  28  500  30  000  14  156
"  30000  =  31500  .  ..  ...  14  160
"  31500-33000......  14 "  164
"  33000-34500......  14 "  168
"  34500-36000......  14 "  172
"  36000-37500......  14 "  180
"  37500-39000......  14 "  188
"  39000  40500......  14 "  196
"  40  500  42000  14 "  204
"  42  000  43500  14 "  212
"  43500  45000  14 "  220
"  45  000  46500  ......  16  228
"  46500  48000  16  236  
" 48000-50000......  16  244  "
50  000  im  Ver=  im  Verhältnisse
hältnisse  mehr.
mehr.





Kein  Boot  darf  weniger  als  3  Kubikmeter  Raumgehalt  haben.

§.  41.

Als  Raumgehalt  eines  Bootes  in  Kubikmeter  gilt  das  mit  0,6  vervielfachte
Produkt  seiner  in  Meter  ausgedrückten  größten  äußeren  Länge,  größten  äußeren
Breite  und  inneren  Tiefe.

Die  Länge  wird  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung  neben  dem
Vordersteven  bis  zur  hinteren  Fläche  des  Spiegels,  beziehungsweise  bis  zur  Außenfläche
  der  Beplankung  neben  dem  Achtersteven,

die  Breite  zwischen  den  Außenflächen  der  Beplankung,

Ermittelung  des  Raumgehalts
  der  Boote.