Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

die  Tiefe  in  der  Mitte  der  Länge  zwischen  der  oberen  Kante  des  Schandeckels
  (Dollbord)  und  der  oberen  Kante  des  Kieles  gemessen.  Hat  das  Boot
einen  Setzbord  mit  Oeffnungen  (Rundseln)  für  die  Riemen,  so  wird  die  Tiefe
von  der  Unterkante  dieser  Oeffnungen  bis  zur  Oberkante  des  Kieles  gemessen.

An  jedem  Boote  muß  der  Raumgehalt  auf  einem  Metallschild  eingravirt
oder  in  haltbarer  Farbe  angebracht  sein.

§.  42.

Die  vorgeschriebenen  Boote  (§.  40)  müssen  bis  auf  zwei  Rettungsboote,  die
beiden  anderen  feste  Boote  sein.

Als  Rettungsboote  gelten:

1.  Vorn  und  hinten  scharf  gebaute  Boote  aus  Holz  oder  Metall,  welche,
wenn  aus  Holz,  entweder  mit  festen,  dichten  Luftkästen  von  mindestens
zehn  Prozent  des  Boots-Raumgehalts  oder  mit  gleichwerthigen  Schwimmvorrichtungen
  versehen  sind.  An  jeder  Seite  muß  außenbords  eine
Sicherheitsleine  von  vorn  bis  hinten  befestigt  sein.

Bei  Metallbooten  dieser  Art  ist  der  räumliche  Inhalt  der  Schwimmvorrichtungen,
  entsprechend  der  durch  das  Baumaterial  bedingten
geringeren  Schwimmfähigkeit,  zu  erhöhen.

2.  Boote,  wie  unter  Ziffer  1,  bei  welchen  mindestens  die  Hälfte  der  Schwimmvorrichtung
  außenbords  angebracht  ist.

Beide  Arten  von  Rettungsbooten  müssen  bei  voller  Belastung  noch  einen
genügenden  Freibord  haben.

§. 43.

Wenn  der  vorgeschriebene  Bootsraum  (§.  40)  größer  sein  würde  als  zur
Unterbringung  sämmtlicher  auf  dem  Schiffe  zu  befördernden  Personen  einschließlich
der  Schiffsbesatzung  und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden  Personen  nothwendig
  ist,  so  dürfen  der  Bootsraum  und  die  Zahl  der  Boote  auf  das  hierzu
nothwendige  Maß  herabgesetzt  werden.  Bei  dessen  Berechnung  ist  davon  auszugehen,
  daß  die  im  §.  42  Ziffer  1  bezeichneten  Boote  auf  je  0,285  Kubikmeter,
andere  Boote  auf  0,23  Kubikmeter  Raumgehalt  eine  Person  aufzunehmen  im
Stande  sind.

§.  44.

Wenn  die  vorgeschriebenen  Boote  nicht  für  alle  zu  befördernden  Personen
einschließlich  der  Schiffsbesatzung  und  der  unterwegs  an  Bord  zu  nehmenden
Personen  ausreichend  Platz  gewähren,  so  muß  bei  Schiffen  unter  14  000  Kubikmeter
  Raumgehalt  noch  bis  zu  einem  Viertel,  bei  Schiffen  von  über  14  000  bis
28  000  Kubikmeter  Raumgehalt  noch  bis  zu  drei  Achteln  und  bei  größeren

Art  der  Boote.

Ueberschüssiger
Bootsraum.

Hülfsbootsraum.