Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

260  Die  Bergämter.  Das  Kassenwesen.

war,  wurde  1766  als  Centralbehörde  die  unter  dem  Generaldirektorium
stehende  Hauptstempel-  und  Kartenkammer  errichtet,  unter  der  die  Acciseämter
den  Einzelvertrieb  des  Stempelpapiers  und  der  Spielkarten  besorgten.1#)

Mit  Errichtung  des  Bergwerks=  und  Hüttendepartements  im  Generaldirektorium
  endlich  ging  auch  die  Verwaltung  des  Bergregals  den  Provinzialministern
  und  den  Kriegs=  und  Domänenkammern  verloren.  An  ihre  Stelle
traten  vier  Oberbergämter,  welche  kollegialisch  gestaltet  und  mit  einem  Oberbergamtsdirektor,
  einem  Oberbergmeister,  einem  Oberhüttenmeister  und  einigen
Geschworenen  besetzt  waren.  Unter  den  Oberbergämtern  standen  Bergämter
mit  einem  Bergamtsdirektor  oder  Bergmeister,  einigen  Assessoren,  einem
Syndikus  und  einigen  Geschworenen.  Die  Bergämter  führten  die  Aufsicht
über  sämtliche  Bergwerke  auch  die  der  Privaten,  die  vermöge  des  Bergregals
im  Obereigentume  des  Staates  standen.  Mit  den  Bergämtern  waren  Berggerichte
  verbunden,  die  die  bisher  von  den  Kriegs=  und  Domänenkammern  in
Bergsachen  ausgeübte  Gerichtsbarkeit  erhielten.

Die  Provinzialkassen  blieben  die  Landrenteien  und  Oberlicentkassen,  die
am  24.  5.  1773  die  Bezeichnung  Domänenkassen  und  Kriegskassen  bekamen.?)
Auch  nach  Trennung  der  Accise=  und  Zollsachen  von  der  Verwaltung  der
Kriegs=  und  Domänenkammern  wurden  keine  neuen  Kassen  errichtet,  sondern
beide  Provinzialkassen  bezogen  ihre  bisherigen  Einkünfte  fort.  Jede  Provinzialkasse
  hatte  einen  Rendanten  und  einen  Kassenkurator  aus  der  Zahl  der
Räte.

Als  Centralkassen  blieben  die  Generaldomänenkasse  und  die  Generalkriegskasse
  bestehen.  Aus  beiden  Kassen  behielt  sich  jedoch  der  König  bestimmte
Summen  zur  eigenen  Verfügung  vor.  Nach  der  neuen  Finanzeinrichtung  im
J.  1766  flossen  alle  durch  dieselbe  erzielten  Überschüsse  in  die  königliche  Dispositionskasse,
  ebenso  die  Erträge  der  vom  Staate  errichteten  Handelsinstitute.
Als  1770  ein  besonderes  Forstdepartement  im  Generaldirektorium  errichtet
wurde,  welches  durch  eine  rationelle  Fostwirtschaft  die  Erträge  erhöhen  sollte,
erhielten  die  Domänenämter  nur  die  Summe  von  den  Forstämtern,  die  sie
bisher  bezogen,  während  die  Mehrerträge  in  eine  neu  gebildete  Hauptforstkasse
flossen.  Später  zahlten  die  Forstämter  alle  ihre  Einnahmen  an  letztere,  und
sie  führte  davon  jährlich  56  500  Thlr.  an  die  Generaldomänenkasse  ab,
während  der  Rest  ebenfalls  in  die  Dispositionskasse  floß.))

1)  Roden,  Beschr.  des  Generaldirektorit,  Kgl.  Geh.  Staatsarchiv.
2)  N.  C.  C.  V,  3,  Nr.  27.
3)  Riedel,  Staatshaushalt,  S.  99.