Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 780 — 
Gewalt thatsächlich verhindert ist, tritt mit der Bestellung des Vormundes in 
Wirksamkeit; hat jedoch während der Verhinderung des Vaters die Mutter die 
elterliche Gewalt auszuüben, so wird die Verfügung mit der Bekanntmachung an die 
Mutter wirksam. 
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt 
wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters oder der 
Mutter nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an den Vater oder an die 
Mutter wirksam. 
§. 52. 
Eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft 
gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt ist, 
mit der Bestellung des Vormundes, wenn die Entmündigung wegen Geistesschwäche, 
wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der Bekanntmachung 
an den zu Entmündigenden, eine Verfügung, durch die eine vorläufige Vormund- 
schaft aufgehoben wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Mündel in Wirk- 
samkeit. 
§. 53. 
Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung 
eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem Manne die im §. 1358 
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Ermächtigung zur Kündigung ertheilt 
oder durch welche die Beschränkung oder die Ausschließung der nach §. 1357 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau zustehenden Rechte aufgehoben wird, tritt erst 
mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch 
die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung 
ihres Kindes ersetzt wird. 
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Ver- 
fügung anordnen. Die Verfügung tritt mit der Bekanntmachung an den Antrag- 
steller in Wirksamkeit. 
§. 54. 
Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen 
vor, unter denen der Vormund, der Pffleger oder der Beistand zur Sicherheits- 
leistung angehalten werden kann, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt 
um die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Vormundes, 
des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder 
der Beistand soll soweit thunlich vorher gehört werden. Die Hypothek entsteht mit 
der Eintragung. 
Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Pfandrechts an einem im 
Schiffsregister eingetragenen Schiffe entsprechende Anwendung.  
§. 55. 
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft er- 
theilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.