Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in 
welchem der Beschwerdeführer von seiner Uebergehung Kenntniß erlangt, im Falle 
der Aufhebung des Familienraths mit dem Zeitpunkt, in welchem das Vormundschafts- 
gericht die bisherigen Mitglieder von der Aufhebung in Kenntniß setzt. 
§. 61. 
Wird eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormund- 
schaft gestellt ist, von dem Beschwerdegericht aufgehoben, so kann die Wirksamkeit 
der von oder gegenüber dem Volljährigen vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht auf 
Grund der aufgehobenen Verfügung in Frage gestellt werden. 
§. 62. 
Soweit eine Verfügung nach §. 55 von dem Vormundschaftsgerichte nicht mehr 
geändert werden kann, ist auch das Beschwerdegericht nicht berechtigt, sie zu ändern. 
§. 63. 
Auf die weitere Beschwerde finden die Vorschriften der §§. 57 bis 62 ent- 
sprechende Anwendung. 
§. 64. 
Gegen eine Verfügung, durch die über die Entlassung eines Mitglieds des 
Familienraths von dem Gerichte, welches dem Vormundschaftsgericht im Instanzen- 
zuge vorgeordnet ist, entschieden wird, findet die Beschwerde an das Oberlandesgericht 
statt. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 
Dritter Abschnitt. 
Annahme an Kindesstatt. 
§. 65. 
Die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt an- 
genommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältniß 
wieder aufgehoben wird, gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte. 
§. 66. 
Für die Bestätigung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Annehmende 
zu der Zeit, zu welcher der Antrag auf Bestätigung eingereicht oder nach Maßgabe 
des §. 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht oder der Notar mit 
der Einreichung betraut wird, seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen 
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
Ist der Annehmende ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Annehmende 
seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes
	        
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