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§. 166.
Im Falle des §. 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Ent-
scheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand
aufbewahrt wird.
Vor der Entscheidung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören.
Zehnter Abschnitt.
Gerichtliche und notarielle Urkunden.
§. 167.
Für die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sowie für die gerichtliche
Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuständig.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Notaren
die Amtsgerichte zuständig. Das Gleiche gilt für die Aufnahme der im §. 1718
und im §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Ur-
kunden über die Anerkennung der Vaterschaft; für die Aufnahme dieser Urkunden
ist, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes
oder bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt, auch der Standesbeamte zuständig,
welcher die Geburt oder die Eheschließung beurkundet.
§. 168.
Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gelten,
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errichtung von
Testamenten und Erbverträgen, die §§. 169 bis 182. Als Betheiligter im Sinne
der §§. 169 bis 182 ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung beurkundet werden soll.
§. 169.
Ist ein Betheiligter nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars taub,
blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Gerichts-
schreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen.
§. 170.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung
nicht mitwirken:
1. wer selbst Betheiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Betheiligter als
Vertreter handelt;
2. der Ehegatte eines Betheiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. wer mit einem Betheiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
4. wer zu demjenigen, für welchen ein Betheiligter als Vertreter handelt, in
einem Verhältnisse der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht.
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