— 805 —
Das Protokoll soll eine Angabe darüber enthalten, ob der Richter oder der
Notar die Betheiligten kennt oder, sofern dies nicht der Fall ist, in welcher Weise
er sich Gewißheit über ihre Persönlichkeit verschafft hat. Kann er sich diese Gewißheit
nicht verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so
sollen der Sachverhalt und dasjenige, was zur Feststellung der Persönlichkeit bei—
gebracht ist, in das Protokoll aufgenommen werden.
§. 177.
Das Protokoll muß vorgelesen, von den Betheiligten genehmigt und von
ihnen eigenhändig unterschrieben werden. Im Protokolle muß festgestellt werden,
daß dies geschehen ist. Das Protokoll soll den Betheiligten auf Verlangen auch
zur Durchsicht vorgelegt werden.
Erklärt ein Betheiligter, daß er nicht schreiben könne, so muß diese Er—
klärung im Protokolle festgestellt werden. Bei der Vorlesung und der Genehmi—
gung muß der Richter oder der Notar einen Zeugen zuziehen. In den Fällen
des §. 169 bedarf es dieser Zuziehung nicht; das Gleiche gilt, wenn in anderen
Fällen ein Gerichtsschreiber oder ein zweiter Notar zugezogen wird.
Das Protokoll muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden.
§. 178.
Ist nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars ein Betheiligter
stumm oder sonst am Sprechen verhindert und eine schriftliche Verständigung mit
ihm nicht möglich, so muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen
werden.
Im Protokolle muß festgestellt werden, daß der Richter oder der Notar die
Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Betheiligte am Sprechen verhindert und eine
schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich ist. Das Protokoll muß von dem
Dolmetscher genehmigt und unterschrieben werden.
Der Zuziehung eines Zeugen, eines Gerichtsschreibers oder eines zweiten
Notars bedarf es in diesem Falle nicht.
§. 179.
Erklärt ein Betheiligter, daß er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, so
muß bei der Beurkundung ein vereideter Dolmetscher zugezogen werden. Der Zu-
ziehung des Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar der
Sprache, in der sich der Betheiligte erklärt, mächtig ist; die Beeidigung des Dol-
metschers ist nicht erforderlich, wenn der Betheiligte darauf verzichtet.
Das Protokoll muß dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Betheiligten
durch den Dolmetscher oder, wenn ein Dolmetscher nicht zugezogen worden ist, durch
den Richter oder den Notar in der fremden Sprache vorgetragen werden und die
Feststellung enthalten, daß dies geschehen ist.
Im Protokolle muß festgestellt werden, daß der Betheiligte der deutschen
Sprache nicht mächtig ist.