Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters 
zuständigen Gerichte geführt. 
§. 11. 
Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstande ob. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß, und eine 
Abschrift desselben; 
2. eine Liste der Genossen; 
3. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des 
Aufsichtsraths. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben zugleich ihre Unterschrift vor dem Gerichte 
zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 
Die Abschrift des Statuts wird von dem Gerichte beglaubigt und, mit der 
Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schrift- 
stücke werden bei dem Gerichte aufbewahrt. 
§. 12. 
Das eingetragene Statut ist von dem Gerichte im Auszuge zu veröffentlichen. 
Die Veröffentlichung muß enthalten: 
1. das Datum des Statuts; 
2.  die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 
3.  den Gegenstand des Unternehmens; 
4.  die Form, in welcher die von der Genuossenschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind; 
5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt ist; 
6. das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit dem 
Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf eine kürzere Dauer, 
als auf ein Jahr, bemessen ist; 
7. die Namen und den Wohnort der Mitglieder des Vorstandes. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß die Einsicht der Liste der Genossen während 
der Dienststunden des Gerichts Jedem gestattet ist. 
Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand seine Willens- 
erklärungen kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung 
zu veröffentlichen. 
 
§. 13. 
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossen- 
schaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.
	        
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