Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 94. 
Enthält das Statut nicht die für dasselbe wesentlichen Bestimmungen oder ist 
eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Genosse und jedes Mitglied des 
Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wege der Klage beantragen, daß die Genossen- 
schaft für nichtig erklärt werde. 
§. 95. 
Als wesentlich im Sinne des §. 94 gelten die in den §§. 6, 7 und 131 
bezeichneten Bestimmungen des Statuts mit Ausnahme derjenigen über die Beurkundung 
der Beschlüsse der Generalversammlung und den Vorsitz in dieser, sowie über die 
Grundsätze für die Aufstellung und Prüfung der Bilanz. 
Ein Mangel, der eine hiernach wesentliche Bestimmung des Statuts betrifft, 
kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über Aenderungen des Statuts ent- 
sprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden. 
Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn sich der Mangel auf 
die Bestimmungen über die Form der Berufung bezieht, durch Einrückung in die- 
jenigen öffentlichen Blätter, welche für die Bekanntmachung der Eintragungen in das 
Genossenschaftsregister des Sitzes der Genossenschaft bestimmt sind. 
Betrifft bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht der Mangel die 
Bestimmungen über die Haftsumme, so darf durch die zur Heilung des Mangels 
beschlossenen Bestimmungen der Gesammtbetrag der von den einzelnen Genossen über- 
nommenen Haftung nicht vermindert werden. 
§. 96. 
Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen 
des Urtheils bestimmen sich nach den Vorschriften des §. 51 Absatz 3 bis 5 und 
des §. 52. 
§. 97. 
Ist die Nichtigkeit einer Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen, 
so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auf- 
lösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Die Wirksamkeit der im Namen der Genossenschaft mit Dritten vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. 
Soweit die Genossen eine Haftung für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft 
übernommen haben, sind sie verpflichtet, die zur Befriedigung der Gläubiger erforder- 
lichen Beträge nach Maßgabe der Vorschriften des folgenden Abschnitts zu leisten. 
Siebenter Abschnitt. 
Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen. 
§. 98. 
Das Konkursverfahren findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit, nach Auf- 
lösung der Genossenschaft auch im Falle der Ueberschuldung statt.
	        
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