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Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter
Haftpflicht.
Die Vorschriften im §. 133 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
§. 144.
Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter
Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder einer Genossenschaft
mit beschränkter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder mit
unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der in
der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere
Erfordernisse aufstellen.
§. 145.
Die Umwandlung (§§. 143, 144) ist auch gegenüber den vor der Eintragung
des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossenschaft Ausgeschiedenen
wirksam.
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß-
pflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in Anspruch
genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als achtzehn Monate vor der
Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit be-
schränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige Haftsumme
beschränkt.
Neunter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
§. 146.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden,
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß und
zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§. 147.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte (§. 10) zu machenden An-
meldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben machen, oder in
ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Genossenschaft,
über die Mitglieder und die Haftsummen, oder den in der Generalversammlung
gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Genossenschaft wissentlich unwahr
darstellen.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.