Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Dasselbe gilt von der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Haftpflicht oder mit unbeschränkter Nachschußpflicht in eine solche mit beschränkter 
Haftpflicht. 
Die Vorschriften im §. 133 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung. 
§. 144. 
Zu dem Beschluß auf Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter 
Nachschußpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder einer Genossenschaft 
mit beschränkter Haftpflicht in eine solche mit unbeschränkter Haftpflicht oder mit 
unbeschränkter Nachschußpflicht bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der in 
der Generalversammlung erschienenen Genossen. Das Statut kann noch andere 
Erfordernisse aufstellen. 
§. 145. 
Die Umwandlung (§§. 143, 144) ist auch gegenüber den vor der Eintragung 
des Beschlusses in das Genossenschaftsregister aus der Genossenschaft Ausgeschiedenen 
wirksam. 
Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschuß- 
pflicht können dieselben für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht in Anspruch 
genommen werden, sofern ihr Ausscheiden früher als achtzehn Monate vor der 
Eintragung erfolgt ist. Im Falle der Umwandlung einer Genossenschaft mit be- 
schränkter Haftpflicht bleibt der Anspruch gegen sie auf ihre bisherige Haftsumme 
beschränkt. 
Neunter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
§. 146. 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden, 
wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß und 
zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§. 147. 
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren werden 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark bestraft, wenn sie in den von ihnen dem Gerichte (§. 10) zu machenden An- 
meldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben machen, oder in 
ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Genossenschaft, 
über die Mitglieder und die Haftsummen, oder den in der Generalversammlung 
gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Genossenschaft wissentlich unwahr 
darstellen. 
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein.
	        
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